Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 24.07.2023 S. 429)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 15 des Gesundheitsdienstgesetzes ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das durch Art. 32b des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Meldepflichten" die Wörter "und interkollegialer Ärzteaustausch zum" eingefügt.

2. Der Wortlaut wird Abs. 1.

3. Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches zur Offenbarung dessen befugt, was ihnen anvertraut oder bekannt geworden ist, wenn sich hieraus Anhaltspunkte ergeben, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind. Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) gelten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ausnahmsweise nicht. Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein zugänglicher Form bereitzustellen. Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Art. 15 DSGVO bleibt unberührt."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231566

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion