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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinie: Anpassung von Teil a und Teil B

Vom 18. Juni 2026
(BAnz. AT 19.08.2026 B4)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2026 beschlossen, die Qualitätsmanagement-Richtlinie ( QM-RL) in der Fassung vom 17. Dezember 2015 (BAnz AT 15.11.2016 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BAnz AT 19.04.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil a wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an der für die Darlegung erforderlichen Erhebung zu beteiligen. Die für die Darlegung des Umsetzungsstands erforderlichen Erhebungen erfolgen auf der Basis einer jeweils repräsentativen Stichprobe von an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern sowie Krankenhäusern.

(3) Die Durchführung der Erhebung nach den Vorgaben gemäß Absätze 1 und 2 obliegt

  1. in der vertragsärztlichen Versorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV),
  2. in der vertragszahnärztlichen Versorgung den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) und
  3. in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern den Landeskrankenhausgesellschaften (LKG).

(4) Die Ergebnisse der Erhebung sind dem G-Ba zu berichten. Hierzu erhält der G-Ba für den vertragsärztlichen und den vertragszahnärztlichen Sektor jeweils zweijährlich, erstmals für das Jahr 2021, bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Bericht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gemäß Anlage 1 Abschnitt III, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gemäß Anlage 2 Abschnitt III. Der Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) richtet sich nach Anlage 3. Die Ergebnisse werden in den einzelnen Bundesländern sowohl zusammenfassend als auch vergleichend sowie gegebenenfalls veranlasste Qualitätsförderungsmaßnahmen berichtet. Zum Zwecke der Berichtserstellung übermitteln die KV, die KZV und die LKG jeweils für das Vorjahr einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Erhebung nach Absatz 2 an die KBV, beziehungsweise an die KZBV sowie an die DKG.

(5) Der G-Ba führt die Berichte gemäß Absatz 4 einschließlich einer laienverständlichen Kommentierung im Internet in einer Veröffentlichung zusammen.

"(2) Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an der für die Darlegung erforderlichen Erhebung zu beteiligen. Die für die Darlegung des Umsetzungsstandes erforderlichen Erhebungen erfolgen auf der Basis einer jeweils repräsentativen Stichprobe von an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern. Die für die Darlegung des Umsetzungsstandes in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erforderlichen Erhebungen erfolgen auf Basis der strukturierten Qualitätsberichte gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V anhand der gemäß der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) erhobenen Angaben.

(3) Die Durchführung der Erhebung nach den Vorgaben gemäß Absätze 1 und 2 obliegt

  1. in der vertragsärztlichen Versorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen),
  2. in der vertragszahnärztlichen Versorgung den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und
  3. den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß Qb-R.

(4) Die Ergebnisse der Erhebung sind dem G-Ba zu berichten. Hierzu erhält der G-Ba für den vertragsärztlichen und den vertragszahnärztlichen Sektor jeweils zweijährlich, erstmals für das Jahr 2021, bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Bericht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gemäß Anlage 1 Abschnitt III, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gemäß Anlage 2 Abschnitt III. Der Bericht für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser wird vom Institut nach § 137a SGB V auf Basis der von der Annahmestelle Qb gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Qb-R zur Verfügung gestellten Daten anhand eines vom G-Ba beschlossenen Auswertungs- und Berichtskonzepts zweijährlich bis zum 31. Juli des Veröffentlichungsjahres gemäß Qb-R erstellt und dem G-Ba zur Prüfung und Freigabe zur Veröffentlichung vorgelegt. Die Berichterstellung erfolgt erstmals 2028 basierend auf Daten des Berichtsjahres 2026 der Qualitätsberichte. Die Ergebnisse werden in den einzelnen Bundesländern sowohl zusammenfassend als auch vergleichend dargestellt sowie gegebenenfalls veranlasste Qualitätsförderungs-maßnahmen berichtet. Zum Zwecke der Berichtserstellung übermitteln die KVen und die KZVen jeweils für das Vorjahr einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Erhebung nach Absatz 2 an die KBV beziehungsweise an die KZBV.

(5) Der G-Ba veröffentlicht die Berichte gemäß Absatz 4, gegebenenfalls einschließlich einer Kommentierung durch den G-Ba im Internet."

2. § 7

§ 7 Übergangsregelungen

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