Regelwerk

GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung: Textvergleich der Fassungen 14.03.1995 zu 12.08.2019

Fassung vom 14.03.1995 Fassung vom 12.08.2019
GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung GenTSV - Gentechnik-Sicherheitsverordnung
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
Fassung vom 14. März 1995
Vom 12. August 2019
(BGBl. I S. 297; 16.8.2002 S. 3220 02a; 22.3.2004 S 454 04; 23.12.2004 S. 3758 04a; 31.10.2006 S. 2407 06; 6.3.2007 S. 261 07; 18.12.2008 S. 2768 08; 31.08.2015 S. 1474 15) (BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019 S. 1235)
Gl.-Nr.: 2121-60-1-4 Gl.-Nr.: 2121-60-1-11
(Gültig bis 28.02.2021 siehe =>) (Gültig ab 01.03.2021 siehe =>)
Zur ab dem 01.03.2021 gültigen Fassung Zur bis zum 28.02.2021 gültigen Fassung
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Erster Abschnitt Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen des Vierten, des Fuenften und des Sechsten Abschnitts gelten auch für Freisetzungen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt. Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Die Regelungen in den Abschnitten 4, 5 und 6 gelten auch für Freisetzungen. Nach anderen Vorschriften erforderliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen bleiben unberührt.
§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen 02a § 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen. (1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 den in § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes genannten Sicherheitsstufen zuzuordnen.
(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 8 bis 13 und ihren Anhängen Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese Maßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall dar; sie enthalten keine abschließende Aufzählung. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit (2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 13 bis 26 und in den Anhängen zu dieser Verordnung Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese Sicherheitsmaßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall, aber keine abschließende Aufzählung dar. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheitsrelevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit
es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes bestimmte zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen,
von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz auch ohne diese Maßnahmen auf andere Weise gewährleistet ist. von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes auch ohne diese Maßnahmen oder auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen 02a § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Mikroorganismen Mikroorganismen:

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(Stand: 06.09.2019)

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