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Regelwerk, Biotechnologie

Bekanntmachung über die nach dem IGV-Durchführungsgesetz zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 29. September 2015
(Brem.ABl. Nr. L 228 vom 19.10.2015 S. 1185; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne des § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes sind, jeweils in ihrem Geschäftsbereich, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, der Senator für Inneres, der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen sowie die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 3

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 10 des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 4

(1) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 9 Absatz 3, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 6 des IGV-Durchführungsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 8 Absatz 9 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen.

§ 5

(1) Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 13 Absatz 9 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 6

Zuständiger Hafenärztlicher Dienst im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 7

Zuständige Hafenaufsicht im Sinne des IGV-Durchführungsgesetzes ist das Hansestadt Bremische Hafenamt.

§ 8

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE

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