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Regelwerk

BremKRG - Krebsregistergesetz
Gesetz über das Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen

- Bremen -

Vom 24. Februar 2015
(Brem.GBl. Nr. 57 vom 30.04.2015 S. 241; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 29.01.2019 S. 25 19; 31.03.2020 S. 192 20; 20.10.2020 S. 1172 20a)



*)Änderung der Ressortbezeichnung

Archiv: 1997

Teil 1
Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes 19

(1) Dieses Gesetz regelt die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Krebsregisters der Freien Hansestadt Bremen (Bremer Krebsregister). Es dient der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben an die epidemiologische und klinische Krebsregistrierung des Landes Bremen.

(2) Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse von Personen, bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde und die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wohnen oder wegen der Krebserkrankung ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden oder wurden.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, wird auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes vor.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Krebserkrankungen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartige Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
  2. ist ein Behandlungsortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet wegen einer Krebserkrankung behandelt werden oder wurden,
  3. ist ein Wohnortregister ein Krebsregister, das Daten über Personen erfasst, die in seinem festgelegten Einzugsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren letzten Hauptwohnsitz hatten und bei denen eine Krebserkrankung festgestellt wurde,
  4. sind meldepflichtige Einrichtungen Krankenhäuser, ärztliche oder zahnärztliche Praxen sowie andere ärztliche Einrichtungen, die an der Krebsversorgung teilnehmen,
  5. sind behandelnde Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die Patienten behandeln,
  6. sind diagnostizierende Einrichtungen meldepflichtige Einrichtungen, die durch spezielle Untersuchungsmethoden eine Krebserkrankung diagnostizieren, ohne Patienten zu behandeln,
  7. sind Identitätsdaten die folgenden personenbezogenen Angaben:
    1. Vornamen, Familiennamen und frühere Namen,
    2. Anschrift,
    3. Geschlecht,
    4. Name und Anschrift des Trägers der Krankenversicherung,
    5. Krankenversichertennummer oder ein vergleichbares Merkmal,
    6. Datum der Geburt,
    7. Datum des Todes,
  8. ist ein Meldedatenabgleich ein regelmäßig durchzuführendes Verfahren nach § 2 Absatz 3 und § 13a der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden, durch das die im Bremer Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten mit den Daten der Meldebehörden abgeglichen werden nnit dem Ziel festzustellen, ob Betroffene ihren Namen geändert haben oder verzogen sind,
  9. sind Ordnungsmerkmale ausschließlich vom Bremer Krebsregister gebildete und verwendete Kennzeichen, die keine Rückschlüsse auf die Identität von betroffenen Personen,
  10. sind Patientenidentifikationsnummern von meldenden Einrichtungen gebildete nichtsprechende Zeichenfolgen, die von den meldenden Einrichtungen dauerhaft zur Identifikation der betroffenen Person genutzt werden.

Auf dieses Gesetz finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.

§ 3 Rechte der Betroffenen 19

Eine betroffene Person hat das Recht, jederzeit Einwendungen gegen die Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten durch das Bremer Krebsregister zu erheben.

Teil 2
Bremer Krebsregister

§ 4 Zweckbestimmung

(1) Das Bremer Krebsregister dient der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung, der statistischepidemiologischen Beobachtung von Krebserkrankungen sowie ihrer Erforschung und soll die Verhütung und Eingrenzung dieser Krankheiten unterstützen. Es unterstützt die Evaluation von Massenuntersuchungen zur Krebsfrüherkennung (Screening-Verfahren), beteiligt sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene und erteilt nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu Krebserkrankungen.

(2) Das Bremer Krebsregisters erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, die Angaben über das Auftreten, die Trendentwicklung und die Behandlung von Krebserkrankungen enthalten, und wertet diese aus.

§ 5 Struktur und Organisation 19

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