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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Februar 2025
(Brem.GBl. Nr. 20 vom 21.03.2025 S. 56)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Weiterbildung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens einem Viertel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn die Teilzeitweiterbildung der Vollzeitweiterbildung hinsichtlich Niveau und Qualität entspricht. "Die Weiterbildung kann in einem Umfang von mindestens einem Viertel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen."

2. § 48a wird wie folgt gefasst:

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§ 48a

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

" § 48a

Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt. "Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" kann im Veterinärverwaltungsdienst jedes Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamteter oder angestellter Tierarzt im bremischen Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriumsdiagnostik. "(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" setzt die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs voraus und umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamtete oder angestellte Tierärztin oder als beamteter oder angestellter Tierarzt im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriumsdiagnostik."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung, die Bestimmung der befugten Tierärzte und dei zugelassenen Weiterbildungsstätten sowie das Nähere über die Prüfung festgelegt. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 38, § 39 Abs. 1 und 2 und § 41 keine Anwendung. Die Tierärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. § 48 Absatz 4 und § 48a finden entsprechende Anwendung.

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