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Regelwerk

Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 15. Januar 2008
(GBl. Nr. 4 vom 28.01.2008 S. 11aufgehoben)



Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde für Entscheidungen über Untersuchungsergebnisse gemäß § 15a Abs. 7 Satz 4 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), ist die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Zuständige Behörde für die übrigen Aufgaben ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden vom 27. April 1999 (Brem.ABl. S. 503 - 7103-h-1) außer Kraft.

ENDE

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