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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort
- Hessen -

Vom 24. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 05.12.2016 S. 218; 20.06.2018 S. 339; 08.12.2020 S. 943)
Gl.-Nr.: 800-65



Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), verordnet der Hessische Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

§ 1 Grundsatz

(1) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Kurort (Artbezeichnungen: Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp-Kurort, Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb) oder Erholungsort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Tourismusort anerkannt sind.

(2) Gemeinden oder Gemeindeteile sind auf Antrag als Tourismusort anzuerkennen, wenn sie die in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Kur- oder Erholungsort setzt voraus, dass die natürlichen und ortsspezifischen Gegebenheiten entsprechend den "Begriffsbestimmungen / Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilquellen" vorhanden sind und die hierin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Begriffsbestimmungen sind vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V., Flöttmann Verlag, Gütersloh, 12. Auflage 2005, herausgegeben und werden durch die für den Tourismus zuständige oberste Landesbehörde in der jeweils geltenden Fassung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

(2) Die Anerkennung von Gemeinden oder Gemeindeteilen als Tourismusort setzt voraus, dass die Zahl der Gästeübernachtungen pro Jahr in der Regel das Zweifache der Einwohnerzahl übersteigt und

  1. eine landschaftlich bevorzugte Lage gegeben ist oder
  2. bedeutende kulturelle Einrichtungen (insbesondere Museen oder Theater), internationale Veranstaltungen oder sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung vorhanden sind oder
  3. geeignete Angebote für Naherholung, insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege oder ein vielfältiges gastronomisches Angebot vorhanden sind.

(3) Die Anerkennung als Tourismusort kann ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn einzelne der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde in herausgehobener Weise erfüllt werden. Die Anerkennung erfolgt in diesem Fall nur im Einvernehmen mit der angrenzenden Gemeinde.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 entscheidet die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Der Antrag ist zu begründen und beim Regierungspräsidium Kassel einzureichen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Kur- oder Erholungsort sind beizufügen:

  1. Kopien der Beschlüsse der kommunalen Gremien über die angestrebte Artbezeichnung,
  2. eine Übersicht der bestehenden Kur-, Erholungs- und Betriebseinrichtungen mit Lageplan und Erläuterungen,
  3. Ortsprospekte,
  4. ein Erhebungsbogen für die beantragte Artbezeichnung und
  5. die aufgrund der beantragten Artbezeichnung erforderlichen Unterlagen, Analysen beziehungsweise ärztlichen, balneologischen, klimatologischen und hydrologischen Gutachten.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung als Tourismusort sind beizufügen:

  1. eine Beschreibung der landschaftlich bevorzugten Lage, ein Verzeichnis der Einrichtungen und die Angebote für Naherholung mit Lageplan und Erläuterungen (siehe Erhebungsbogen),
  2. ein Nachweis zur Zahl der Gästeübernachtungen,
  3. die Stellungnahme des jeweils zuständigen Vertreters für diese touristische Destination und
  4. im Falle des § 2 Abs. 3 eine Stellungnahme der angrenzenden Gemeinde.

(4) Die jeweils erforderlichen Erhebungsbögen für Kur- oder Erholungsorte sowie für Tourismusorte sind beim Regierungspräsidium Kassel erhältlich sowie auf dessen Internetseiten abrufbar.

(5) Weitere Unterlagen und Nachweise können gefordert werden.

(6) Das Regierungspräsidium Kassel führt in der Regel Besichtigungen bei den antragstellenden Gemeinden durch. Vor der Entscheidung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort ist der Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte nach § 5 zu hören. Ihm werden sämtliche Anträge, Unterlagen und Nachweise zur Erörterung vorgelegt. Nach der Erörterung beschließt er über die vorliegenden Anträge und gibt hierzu Empfehlungen ab. Das Regierungspräsidium Kassel leitet die Empfehlungen der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister zu, die oder der abschließend über die Anträge entscheidet.

(7) Die erstmalige Verleihung einer Artbezeichnung erfolgt durch einen Anerkennungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel und einer Urkunde der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.

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