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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes (HKRG)*)
Vom 4. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 22 vom 07.12.2006 S. 647)
Das Hessische Krebsregistergesetz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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| Es gilt für bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die im Regierungsbezirk Darmstadt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. | "Es gilt für bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden und mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind." |
2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Worten "Registerstelle, die" die Worte "von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister" eingefügt.
3. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte ("Meldepflichtige") sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. | "Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen ('Meldepflichtige*) sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden." |
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten zur Meldung berechtigt. | "Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen." |
bb) In Satz 2 wird nach den Worten "Sie haben die" das Wort "behandelnden" eingefügt.
c) Abs. 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb Hessens, bietet sie die Daten dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. | "Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder einen Totenschein zu einer Person, die mit Hauptwohnung außerhalb Hessens gemeldet ist, bietet sie die Daten dem für den Ort der gemeldeten Hauptwohnung dieser Person zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung." |
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Patientinnen oder Patienten handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben. | "Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen oder Totenscheinen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Meldungen oder Totenscheine zu Personen handelt, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Worten "der die Leichenschau vorgenommen hat" die Worte "oder der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt," eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Identitätsdaten aus den Todesbescheinigungen der nicht an Krebs verstorbenen Personen werden nach dem in Abs. 2 beschriebenen Verfahren verschlüsselt, um den Abgleich mit den bei der Registerstelle vorhandenen Daten zu ermöglichen und damit Todesfälle von gemeldeten Tumorpatienten zu erfassen."
b) Abs. 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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(Stand: 06.07.2018)
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