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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes *

Vom 7. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2012 S. 275)
Ändert Gl.-Nr. 351-80


Artikel 1
Das Hessische Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den bis zum Alter von fünfeinhalb Jahren vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 60 vom 31. März 2005), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Darüber hinaus sind auch die Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen nach Anlage 2 der Kinder-Richtlinien verbindlich. Die Personensorgeberechtigten werden durch die verantwortliche Person nach § 4 Abs. 2 über Inhalt und Zweck der Untersuchung informiert.

"(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest."

b) Die Abs. 3 und 4

(3) Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen.

(4) Zusätzlich zu den Untersuchungen nach Abs. 2 können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.

werden aufgehoben.

2. In § 2 wird die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574)" durch "28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 durch, stellt fest, welche Kinder nicht an den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2teilgenommen haben, und wirkt durch Beratung der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt. "Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin."

b) In Abs. 3 und 4 wird die Angabe "und 4" jeweils gestrichen.

c) In Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe " § 11 der Anlage" die Angabe "2" eingefügt.

d) In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Datenschutzbeauftragten" ein Komma und die Wörter "der hessischen Jugendämter" eingefügt.

4. § 4 Abs. 2 Satz 2

Die in Satz 1 genannten Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine Teilnahme ablehnen.

wird aufgehoben.

5. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

6. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe "2012" durch "2017" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*)

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