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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Vom 1. Juli 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 01.07.2014 S. 154)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Förderung zur Darlehenstilgung"

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)," gestrichen.

3. In § 7 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe "(BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" durch "(BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 646)," die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)," eingefügt.

5. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 123)" durch "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 218)" durch "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)" ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Planungsmethode" die Wörter "sowie eine Darstellung der Versorgungsstrukturen und der Morbidität im Land (Versorgungsatlas)" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)," gestrichen.

9. In § 19 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2207), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) " durch "(BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt, wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 514)," das Wort "zuletzt" eingefügt und wird die Angabe "14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 711)" durch "20. November 2013 (GVBl. S. 635) " ersetzt.

9a. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 7 wird angefügt:

"7. der Landespflegerat mit einer Vertreterin oder einem Vertreter."

b) In Satz 2 wird die Angabe "und 6" durch "bis 7 " ersetzt.

10. In § 22 Satz 3 wird die Angabe "5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)" durch "15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt.

11. Nach § 25 wird als § 25a eingefügt:

" § 25a Förderung zur Darlehenstilgung

(1) Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen nach § 25, die zur strukturellen Weiterentwicklung von Krankenhäusern dringend erforderlich sind, kann die zuständige Behörde einmalig im Jahr 2015 die Tilgung von Darlehen durch einen Festbetrag bis zu einem Gesamtdarlehensbetrag von 120 Millionen Euro fördern, wenn der Darlehensvertrag

  1. mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abgeschlossen wurde und
  2. vorsieht, dass der Darlehensbetrag innerhalb zehn Jahren zu tilgen ist.

(2) Die Fördersumme wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr. Die für die Förderung der Darlehenstilgung benötigten Mittel sind aus den im jeweiligen Haushalt für die Investitionsförderung der Krankenhäuser veranschlagten Mitteln zu bewilligen.

(3) Der Anspruch auf die Auszahlung der Jahresraten kann an den Darlehensgeber abgetreten werden."

12. In § 37 Satz 1 wird die Angabe " 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654) " durch "27. Juni 2013 (GVBl. S. 446)" ersetzt.

13. In § 41 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2 1
Weitere Änderungen des Hessischen Krankenhausgesetzes

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Achten und Neunten Teil wie folgt gefasst:

"Achter Teil
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

§ 23 Pauschalförderung

§ 24 Verwendung der Jahrespauschale

§ 25 Förderung weiterer Anlagegüter

§ 26 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

§ 27 Förderung von Forschungsvorhaben

§ 28 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

§ 29 Rücknahme, Widerruf und Erstattung

§ 30 Zuständige Behörde

§ 31 Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

§ 32 Förderung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsvorschriften

§ 34 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

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