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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und zur Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums
- Hessen -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. I Nr. 29 vom 27.12.2017 S. 469)
Artikel 1
Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes
Das Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1434)" durch "Gesetz vom 13. Juli 2013 (BGBl. I S. 2615)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:
"(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt."
b) Die bisherigen Abs. 1 bis 6 werden die Abs. 2 bis 7.
c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. | "Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
d) Der bisherige Abs. 3
(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.
wird aufgehoben.
e) In Abs. 8 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 299)" durch "28. September 2015 (GVBl. S. 346)" ersetzt.
(3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt, dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.
wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. |
" § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft." |
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums
Die Verordnung zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums vom 21. Dezember 2003 (GVBl. I S. 962), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (28.12.2017) in Kraft.
| ENDE |
(Stand: 24.11.2025)
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