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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hessen -

Vom 13. November 2025
(GVBl. I vom 19.11.2025 Nr. 77 Ber.)


Artikel 1
Änderung des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes

Das Kindergesundheitsschutz-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 469), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen

(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Gesetz vom 3. August 2013 (BGBl. I S. 3154), bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.

§ 2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen

Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2013 (BGBl. I S. 2615), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

" § 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge von Kindern und Jugendlichen.

§ 2 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder

(1) Für alle in Hessen wohnhaften Kinder ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 nach Buchst. B der Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz. AT 18. August 2016 B1), zuletzt geändert am 21. März 2024 (BAnz. AT 12. Juli 2024 B3), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt I. und II. der Kinder-Richtlinie sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bleiben unberührt.

(3) Über die in Abs. 2 genannten Untersuchungen hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare angeborene Erkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen wird durch den Beirat nach § 3 Abs. 7 oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 festgelegt.

(4) Der Anspruch versicherter Kinder auf die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fuenften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt IV. der Kinder-Richtlinie bleibt unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)" durch "10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt die Personensorgeberechtigten zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 ein, die nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehen sind."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Hessische Kindervorsorgezentrum" durch das Wort "Es" sowie die Angabe " § 1 Abs. 1" durch " § 2 Abs. 1" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird nach den Wörtern "sich bei" die Angabe "den Personensorgeberechtigten," eingefügt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Erfolgt die Information nach Satz 5 durch die Personensorgeberechtigten, haben diese zum Nachweis die schriftliche Bescheinigung der Arztpraxis vorzulegen."

c) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

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