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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 101 vom 15.12.2025)
Artikel 1
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine psychische Störung im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen."
2. Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Erfolgte die Unterbringung aufgrund einer Fremdgefährdung nach § 9 Abs. 1 und bestehen zum Zeitpunkt der Entlassung aus medizinischer Sicht Anhaltspunkte dafür, dass von der untergebrachten Person in absehbarer Zeit ohne ärztliche Weiterbehandlung eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer ausgehen könnte, sind zusätzlich zur Mitteilung nach Abs. 3 Satz 1 die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde und Polizeibehörde von der bevorstehenden Entlassung unverzüglich zu unterrichten. Mit der Entlassungsmeldung sind die notwendigen Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln; dies gilt auch für die Entlassungsmeldung an den örtlich zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst nach Abs. 3 Satz 1. Die untergebrachte Person ist über die Entlassungsmeldung nach Satz 1 zu informieren, soweit dem nicht zwingende medizinische oder therapeutische Gründe entgegenstehen. Die Daten sind zu löschen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass keine Fremdgefährdung mehr besteht. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die mitgeteilten Daten dürfen von den in Satz 1 genannten Ordnungsbehörden und Polizeibehörden ausschließlich zur Gefahrenabwehr verwendet werden.
(5) Zur abgestimmten Versorgungsplanung bei untergebrachten Personen, für die eine Entlassungsmeldung nach Abs. 4 Satz 1 zu übermitteln wäre, sollen interdisziplinäre Fallkonferenzen durch das entlassende Krankenhaus unter Beteiligung des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes nach Abs. 3 Satz 1 sowie der Ordnungsbehörde und Polizeibehörde nach Abs. 4 Satz 1 durchgeführt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonders schutzwürdiger Gesundheitsdaten, ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung der nach Satz 1 beteiligten Stellen erforderlich und betreffend die Gesundheitsdaten unbedingt erforderlich ist. Die Durchführung einer Fallkonferenz nach Satz 1 soll vor der Entlassung der untergebrachten Person erfolgen; in diesen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Entlassungsmeldung.
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 4 wird als Nr. 4a eingefügt:
"4a. nähere Regelungen zu Ausgestaltung und Inhalt der Fallkonferenzen nach § 28 Abs. 5 zu treffen,"
b) In Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Abs. 7" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4a ist das Einvernehmen mit der für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen."
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 wird nach der der Angabe "Hessen)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nr. 3 wird als neue Nr. 4 eingefügt:
"4. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen),"
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (16.12.2025) in Kraft.
ID 253020
| ENDE |
(Stand: 20.01.2026)
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