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HmbPatMobUG- Hamburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
- Hamburg -
Vom 17. Februar 2014
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 25.02.2014 S. 66 Übergangsregelung)
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 2011 S. 45) und damit der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an Patientinnen und Patienten unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsdienstleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleistern gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind alle Angehörigen der Gesundheitsberufe und alle juristischen Personen, die Gesundheitsdienstleistungen auf der Grundlage einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen.
(3) Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 2005 S. 22, Nr. L 271 2007 S. 18, Nr. L 93 2008 S. 28, Nr. L 33 2009 S. 49), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 2013 S. 368), vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.
(4) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nimmt oder nehmen möchte.
§ 3 Informationspflichten
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister sind verpflichtet, im Vorfeld einer möglichen Gesundheitsdienstleistung auf Nachfrage von Patientinnen und Patienten diesen einschlägige Informationen zu erteilen, um ihr oder ihm zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zur Inanspruchnahme der nachgefragten Gesundheitsdienstleistungen zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Informationen über Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, den Zulassungs- oder Registrierungsstatus und die Absicherung von Schadensersatzansprüchen nach § 4.
(2) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister stellen klare Preisinformationen und klare Rechnungen zur Verfügung.
(3) Soweit Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur Verfügung stellen, sind sie nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten zusätzliche ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Für abhängig Beschäftigte gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht.
§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art, Umfang und Risiko angemessen ist, abgesichert sein.
(2) Für abhängig Beschäftigte gilt die Pflicht nach Absatz 1 nicht.
____
Übergangsregelung
Der aus § 4 begründeten Pflicht zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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