Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Vom 2. März 2010
(HmbGVBl. Nr. 12 vom 12.03.2010 S. 247)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:

"(3 a) Die Ethik-Kommission nach Absatz 1 Satz 1 nimmt die Aufgaben gemäß § 22 in Verbindung mit § 22b Absatz 5 und § 22c Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326, 2339), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Gemäß Absatz 7 Nummer 9 in Verbindung mit § 35 des Medizinproduktegesetzes erhebt sie für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen)."

2. In § 35 Absatz 2 Nummer 7 wird hinter dem Wort "Wirtschaftsraum" die Textstelle "und der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

3. § 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitglied- oder Vertragsstaat), die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichgestellt ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29. Sie führen die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehene Bezeichnung. "(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat), die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das beziehungsweise der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichgestellt ist, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 29. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung."

4. In § 62 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) umgesetzt."

§ 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion