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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 580)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird wie folgt geändert:

1. § 6b wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V. "Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im und auf Grundlage des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend."

1.2 Die Absätze 2 und 3

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2253), in der jeweils geltenden Fassung und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festlegen, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen. Vor der Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverordnung

  1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V einschließlich des Näheren zum Nachweisverfahren und zur Mitteilungspflicht nach § 15a Absatz 2 zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und
  2. Vorgaben für die Veröffentlichung von Ergebnissen für Qualitätsindikatoren festzulegen.

Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

werden aufgehoben.

1.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.

1.4 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig geblieben ist. "(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz. AT 18.12.2018 B3), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (BAnz. AT 14.02.2024 B9, BAnz. AT 27.02.2024 B4, BAnz. AT 11.03.2024 B4), auffällig geblieben ist."

2. § 15 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. "Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtigem und zukünftigem Versorgungsauftrag aus; hierzu können Ausweisungen insbesondere nach Standort und Trägerschaft, den erforderlichen Behandlungs- und Leistungskapazitäten, Fach- und Teilgebieten, Schwerpunkten, Fachabteilungen sowie Leistungsbereichen und Leistungsgruppen vorgenommen werden."

2.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen können nachrichtlich auch weitere Aufgaben im Krankenhausplan ausgewiesen werden."

2.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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