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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
- Hamburg -
Vom 9. September 2026
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 25.09.2026 S. 244)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 459), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle "Meldeanlässe nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6" durch die Textstelle "Meldeanlässe nach Satz 4 Nummer 1, 2 oder 6" ersetzt.
2. In § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Zum Zwecke der Veröffentlichung und Auswertung nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts an das Hamburgische Krebsregister jährlich Daten zur aktuellen Einwohnerzahl und Zahl der krebsbedingten Todesursachen in Abhängigkeit von ICD-Diagnose, Kalenderjahr, Altersgruppe und Geschlecht sowohl bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet als auch ortsteilbezogen."
3. § 8a wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
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| Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Für Einzeldaten ohne personenidentifizierende Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechtsvorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Reidentifizierung durch technische und organisatorische Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgt. | "Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister
übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist und im Falle einer Übermittlung nach Nummer 2 das Hamburgische Krebsregister über einen den Voraussetzungen von § 8b Absatz 1 Nummer 1 genügenden Antrag positiv entschieden hat, der abweichend von § 8b auf den Zugang zu den beantragten Einzeldaten aus dem Krebsregister zum Zwecke ihrer Verknüpfung nach Nummer 2 gerichtet ist. Für diesen Antrag auf Zugang zu den zu verknüpfenden Einzeldaten aus dem Krebsregister gilt § 8b Absatz 2 Satz 5 entsprechend." |
3.2 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle "Anträge nach den Absätzen 1 und 2" durch die Textstelle "Anträge nach Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2" ersetzt.
4. Hinter § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
" § 8b Datenbereitstellung
(1) Zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck darf das Hamburgische Krebsregister den in § 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Institutionen innerhalb eines speziell abgesicherten Bereichs des Hamburgischen Krebsregisters Zugang zu pseudonymisierten oder anonymisierten Einzeldaten aus dem Krebsregister gewähren, wenn
(2) Der Datenzugang wird ausschließlich über einen zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten des Hamburgischen Krebsregisters bereitgestellten Computer, auf dem sowohl der Zugang zum Internet, Intranet als auch der Zugriff auf Wechselmedien gesperrt ist, gewährt. Alle Arbeitsschritte auf dem bereitgestellten Computer werden vom Hamburgischen Krebsregister protokolliert. Die Benutzung fremder mobiler Endgeräte oder Fotokameras ist während der Datenbereitstellung untersagt. Die Datenbereitstellung erfolgt stets ohne Offenlegung der patientenbezogenen Kontrollnummernsätze nach § 5 Absatz 1 Satz 3. Zugangsberechtige können nur Personen nach § 1b Absatz 4 sein.
(3) Für die Übermittlung der mit den bereitgestellten Daten erzielten Auswertungsergebnisse an die antragstellende Institution gilt § 7 Absatz 3 entsprechend."
ID 262405
| ENDE |
(Stand: 28.09.2026)
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