Regelwerk

Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung: Textvergleich der Fassungen 2014 zu 2026

Fassung vom 2014 Fassung vom 2026
Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung
Vom 22. Juli 2026
(BGesBl Nr. 2/2014 S. 258; 28.08.2026 S. 954) (BgesBl. Nr. 8 vom 28.08.2026 S. 954)
Archiv: 2014
Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt
Teil A
1 Präambel
1. Grundsätze und Begriffsbestimmung
Im Infektionsschutzgesetz [1] wird in § 37 Absatz 2 die wichtigste Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser gestellt: § 37 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1] regelt die grundlegende Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser:
"Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
in Schwimm- oder Badebecken oder
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/ EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, sind,
"Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist." muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Ba deteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen."
1.1 Präambel
Die Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG erfüllt sind. Bei den Bädern, die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen (DIN 19643:2012-11 [2]), kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt wird. Diese Anforderungen sind im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht. Die Aufbereitung des Beckenwassers muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG [1] erfüllt sind. Bei den Bädern, bei denen Bau, Betrieb und Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen [2] und die Anforderungen der Tab. 1, 2 und 3 dieser Empfehlung erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Beckenwasserbeschaffenheit erzielt wird. Alle anderen Bäder bedürfen einer Einzelfallprüfung, ob sie dennoch die Anforderungen des IfSG nachvollziehbar und kontinuierlich einhalten können. Diese Anforderungen sind durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht.
1.2 Geltungsbereich
Die vorliegende Empfehlung legt insbesondere neben den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an die Qualität von Wasser in Schwimm- und

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(Stand: 14.08.2026)

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