| Fassung vom 2014 | Fassung vom 2026 |
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| Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung | Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung |
| Vom 22. Juli 2026 | |
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(BgesBl. Nr. 8 vom 28.08.2026 S. 954) |
| Archiv: 2014 | |
| Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt | Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt |
| Teil A | |
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| 1. Grundsätze und Begriffsbestimmung | |
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§ 37 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1] regelt die grundlegende Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimm- und Badebeckenwasser: |
| "Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird | |
| in Schwimm- oder Badebecken oder | |
| in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/ EWG (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 37; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, sind, | |
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muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Ba deteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen." |
| 1.1 Präambel | |
| Die Aufbereitung
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Die Aufbereitung des Beckenwassers muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG [1] erfüllt sind. Bei den Bädern, bei denen Bau, Betrieb und Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen [2] und die Anforderungen der Tab. 1, 2 und 3 dieser Empfehlung erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Beckenwasserbeschaffenheit erzielt wird. Alle anderen Bäder bedürfen einer Einzelfallprüfung, ob sie dennoch die Anforderungen des IfSG nachvollziehbar und kontinuierlich einhalten können. Diese Anforderungen sind durch den Betreiber sicherzustellen und werden durch das Gesundheitsamt überwacht. |
| 1.2 Geltungsbereich | |
| Die vorliegende Empfehlung legt
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(Stand: 14.08.2026)
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