umwelt-online: IGV - Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (4)

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Kernkapazitäten Anlage 1 26

(1) Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Strukturen und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf

  1. ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhütung, der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, dem Treffen vorbereitender Maßnahmen, der Reaktion und der Zusammenarbeit und
  2. ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und Landübergänge.

(2) Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in dieser Anlage beschriebenen Mindestanforderungen genügen können. Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten Aktionspläne und führen sie durch, um zu gewährleisten, dass diese Kernkapazitäten in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet wie in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 19 Buchstabe a beschrieben vorhanden und funktionsfähig sind.

(3) Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewertungs-, Planungs- und Durchführungsverfahren nach dieser Anlage.

(4) Nach Artikel 44 verpflichten sich die Vertragsstaaten soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander bei der Schaffung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten.

A.
Geforderte Kernkapazitäten für die Verhütung, die Überwachung, das Treffen vorbereitender Maßnahmen und die Reaktion

(1) Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen (im Folgenden "kommunale Ebene") schafft und stärkt jeder Vertragsstaat die Kernkapazitäten und erhält diese aufrecht, um

  1. in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Ereignisse festzustellen, die Krankheits- und Todesfälle über dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden Niveau mit sich bringen;
  2. alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich der entsprechenden Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder dem zuständigen Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen ist je nach den organisatorischen Strukturen der mittleren beziehungsweise nationalen Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen Bericht zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klinische Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten von Risiken, Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen und Todesfälle, die Ausbreitung der Krankheit beeinflussende Bedingungen und getroffene Gesundheitsmaßnahmen;
  3. vorbereitende Maßnahmen für die Durchführung vorläufiger Bekämpfungsmaßnahmen zu treffen und diese unverzüglich durchzuführen;
  4. vorbereitende Maßnahmen für die Erbringung der als Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechende Ereignisse erforderlichen Gesundheitsleistungen zu treffen und den Zugang zu diesen zu erleichtern und
  5. maßgebliche Akteure, einschließlich Gemeinschaften, in das Treffen vorbereitender Maßnahmen für und die Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechende Ereignisse einzubeziehen.

(2) Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmaßnahmen (im Folgenden: "mittlere Ebene"), sofern vorhanden 1, schafft und stärkt jeder Vertragsstaat die Kernkapazitäten und erhält diese aufrecht, um

  1. den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätzliche Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen oder durchzuführen;
  2. gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern als dringlich eingestuft, alle wesentlichen Informationen an die nationale Ebene zu melden. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den Kriterien für das Vorliegen dringlicher Ereignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder unerwartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential;
  3. Tätigkeiten bei der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und entsprechenden Ereignissen, dem Treffen vorbereitender Maßnahmen dafür und der Reaktion darauf mit der kommunalen Ebene zu koordinieren und diese zu unterstützen, auch in Bezug auf
    1. Überwachung;
    2. Untersuchungen vor Ort;
    3. Labordiagnostik, einschließlich der Weitergabe von Proben;
    4. Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen;
    5. Zugang zu den für die Reaktion erforderlichen Gesundheitsleistungen und -produkten;
    6. Risikokommunikation, einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation, und
    7. logistische Hilfe (z.B. Ausrüstung, medizinische oder sonstige maßgebliche Versorgungsgüter und Transport).

(3) Auf nationaler Ebene

Bewertung und Meldung. Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und erhält die Kernkapazitäten aufrecht, um

  1. alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stunden zu bewerten und
  2. die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle zu benachrichtigen, wenn die Bewertung ergibt, dass das Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 2 zu melden ist, und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt zu informieren.

Verhütung, vorbereitende Maßnahmen und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und erhält die Kernkapazitäten aufrecht für

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