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Regelwerk, Biotechnologie

KGHB - Gesetz über die Kammern für Heilberufe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juli 1994
(GVBl. 1994, S. 832; 09.06.1996 S. 220; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 144; 21.06.2005 S. 304; 08.12.2005 S. 726; 21.03.2006 S. 102, 123; 13.12.2007 S. 402; 20.11.2006.141; 14.02.2008 S. 58 08; 09.12.2009 S. 644 09; 28.01.2011 S. 30 11; 02.02.2011 S. 58 11; 24.06.2014 S. 350 14; 20.01.2015 S. 28 15; 25.02.2016 S. 89 16; 23.09.2020 S. 541 20; 08.03.2021 S. 88 21; 16.02.2023 S. 37 23)
Gl.-Nr.: 2122.1




Teil 1
Kammern

§ 1 Kammern

In Sachsen-Anhalt bestehen als berufliche Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen

  1. die Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
  2. die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt,
  3. die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt,
  4. die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt.

Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie können nach Bedarf auch Bezirksstellen und Kreisstellen errichten.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, können auf Antrag Mitglieder der Kammer bleiben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Berufsangehörige, die bei der Aufsichtsbehörde tätig sind, können der Kammer beitreten, sie dürfen dort jedoch keinem Organ der Kammer ( § 7 Abs. 1) angehören.

(2) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats seit Entstehen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis vorzulegen. Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 haben das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen. Die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung der Berufsausübung sowie der Wechsel der Hauptwohnung sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Mitglieder-Verzeichnis 20

(1) Die Kammern haben Verzeichnisse der Mitglieder zu führen. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderungen mitzuteilen und auf Verlangen die zugehörigen Urkunden vorzulegen.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören:

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Telefonnummer und Fax-Nummer,,
  2. Staatsexamen oder Pharmazeutische Prüfung (Zweiter Abschnitt), Approbation oder Berufserlaubnis und erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis,
  3. zuerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sowie Bezeichnungen der Fachkunde und Ermächtigungen für die Weiterbildung,
  4. Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  5. Zulassung als Vertragsarzt und Vertragsärztin oder Vertragszahnarzt und Vertragszahnärztin,
  6. Angaben zur vorhergehenden Kammer und zur Mitgliedschaft in anderen Kammern sowie zum ausgestellten Heilberufeausweis,
  7. Angaben zur Berufsausübung einschließlich angestrebter Weiterbildung,
  8. Angaben zu sonstigen Qualifikationen, wie zum Beispiel im Strahlenschutz, und Angaben zum Fortbildungszertifikat.

Ärzte haben auch die Bundeseinheitliche Identifikationsnummer anzugeben. Teilgebietsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Schwerpunktbezeichnungen. Dem Teilgebiet steht der Begriff "Schwerpunkt" gleich ( § 22 Abs. 2).

(3) Berufsrechtliche Maßnahmen gemäß §§ 21 und 48 sind im Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 zu vermerken.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammer über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis.

(5) Ist die Mitgliedschaft beendet, darf die bisherige Kammer eine andere Kammer unterrichten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine dort bestehende neue Mitgliedschaft vorhanden sind.

§ 4 Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten

(1) Angehörige der in § 1 Satz 1 genannten Heilberufe, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in Sachsen-Anhalt ohne berufliche Niederlassung den Beruf vorübergehend und gelegentlich im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ausüben, unterliegen nicht der Mitgliedschaft nach § 2, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat beruflich niedergelassen sind.

(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 erbringen die Dienstleistung unter der nach

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