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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

KurortVO - Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. September 1993
(GVBl. LSa 1993 S. 530; 31.10.1999 S. 354; 19.03.2002 S. 130; 18.11.2005 S. 698; 14.02.2008 S. 58; 21.08.2008 S. 304; 05.09.2023 S. 477)
Gl.-Nr.: 2022.2



Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 105) wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

(1) Eine Gemeinde ist auf Antrag als Kurort mit der Artbezeichnung

  1. Heilbad ( § 2),
  2. Kneipp-Heilbad ( § 3),
  3. Kneipp-Kurort ( § 4),
  4. Heilklimatischer Kurort ( § 5),
  5. Luftkurort ( § 6) oder
  6. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb ( § 7)

staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptheilmittel.

(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.

(3) Die Anerkennung als Kurort oder als Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, soweit dieser Gemeindeteil räumlich abgrenzbar ist.

(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.

§ 2 Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilbad setzt voraus:

  1. ein natürliches, zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignetes Heilmittel des Bodens wie Heilquellen und Heilmoore,
  2. klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,
  3. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung der Heilmittel mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  4. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
  5. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
  6. vom Straßenverkehr ungestörte Park- und Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren, Spiel- und Liegewiesen.

§ 3 Kneipp-Heilbad

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad setzt voraus:

  1. leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,
  3. eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter,
  5. Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren und
  6. ein zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als Kneipp-Kurort.

§ 4 Kneipp-Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Kurort setzt voraus:

  1. leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima sowie eine entsprechende Luftqualität,
  3. eine ausreichende Anzahl von Betten im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
  5. Kurpark-, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.

§ 5 Heilklimatischer Kurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:

  1. ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
  2. leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  3. eine angemessene Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
  5. Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.

§ 6 Luftkurort

Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:

  1. ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
  2. Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,
  3. leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
  5. Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.

§ 7 Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb

Die staatliche Anerkennung mit der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb setzt voraus:

  1. eine Heilquelle, die nach den jeweils geltenden wasserrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist,
  2. klimatische und lufthygienische Bedingungen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließen,
  3. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung des Heilwassers oder Heilgases mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
  4. einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter im Gebiet der Kureinrichtungen und

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