KurortVO - Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten - Sachsen-Anhalt -
Vom 8. September 1993 (GVBl. LSa 1993 S. 530; 31.10.1999 S. 354; 19.03.2002 S. 130; 18.11.2005 S. 698; 14.02.2008 S. 58; 21.08.2008 S. 304; 05.09.2023 S. 477) Gl.-Nr.: 2022.2
Auf Grund von § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 105) wird verordnet:
staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 gegeben sind. Die Anerkennung mit der Artbezeichnung Heilbad erfolgt auf Antrag unter Zusatz der Hauptheilmittel.
(2) Eine Gemeinde ist auf Antrag mit der Artbezeichnung Erholungsort staatlich anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind.
(3) Die Anerkennung als Kurort oder als Erholungsort kann auf die Teile einer Gemeinde beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen, Kuranstalten und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden, soweit dieser Gemeindeteil räumlich abgrenzbar ist.
(4) Eine Gemeinde kann auf Antrag mit zwei Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen beider Artbezeichnungen gegeben sind.
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
eine angemessene Anzahl leistungsfähiger Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
Kurpark, Spiel-, Sport- und Liegewiesen sowie Waldanlagen mit gekennzeichnetem Wegenetz für Terrainkuren.
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und bewährt ist, sowie eine entsprechende Luftqualität und eine landschaftlich bevorzugte Lage,
Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind,
leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes,
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter und
Park- und Waldanlagen mit gekennzeichneten Wanderwegen, Spiel-, Sport- und Liegewiesen.