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KurortG MV - Kurortgesetz
Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2000
(GVOBl. M-V S. 486.....; 23.02.2010 S. 101; 13.07.2021 S. 1162; 05.10.2022 S. 546)
Gl.-Nr.: 2127-1
Erster Teil
Begriffsbestimmungen
§ 1 Grundsatz
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort oder als Erholungsort anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet von angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. Soweit die Anerkennung vom Vorhandensein bestimmter Einrichtungen abhängt, gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass die nur in einer angrenzenden Gemeinde vorhandenen Einrichtungen auch den Gästen der antragstellenden Gemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in § 3 genannten Artbezeichnungen erstreckt werden.
(5) Bei Anerkennung von Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur- und Bäderwesens, des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten.
(6) Die Absätze 2 bis 3 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten und -regionen entsprechend.
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte
(1) Kurorte müssen verfügen
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmission dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
(4) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurgemäße Verpflegung angeboten wird.
(5) In Gaststätten und in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind Nichtraucherbereiche vorzuhalten.
(6) Einrichtungen für Kurgäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Behinderten, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.
(7) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
(8) Bei Kurorten der in § 3 Nr. 1 bis 2 und 4 bis 6 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und langjährig und umfassend ärztlich erprobt und auf übliche Art und Weise bekannt gegeben sein.
§ 3 Arten von Kurorten
Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:
(Stand: 25.08.2025)
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