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KurortG MV - Kurortgesetz
Gesetz über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2000
(GVOBl. M-V S. 486.....; 23.02.2010 S. 101; 13.07.2021 S. 1162; 05.10.2022 S. 546; 24.03.2026 S. 230 26;08.07.2026 S. 764 26a)
Gl.-Nr.: 2127-1
Erster Teil
Begriffsbestimmungen
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können eine Gemeinde als Tourismusort und ein Zusammenschluss von Gemeinden oder Ämtern als Tourismusregion anerkannt werden.
(2) Die Anerkennung kann auch erteilt werden, wenn einzelne der für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen in angemessener Entfernung auf dem Gebiet von angrenzenden Gemeinden erfüllt werden. Soweit die Anerkennung vom Vorhandensein bestimmter Einrichtungen abhängt, gilt dies nur, wenn sichergestellt ist, dass die nur in einer angrenzenden Gemeinde vorhandenen Einrichtungen auch den Gästen der antragstellenden Gemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen.
(3) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in § 3 genannten Artbezeichnungen erstreckt werden.
(5) Bei der Anerkennung von Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sind die allgemein anerkannten Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e. V. und des Deutschen Tourismusverbandes e. V. unter dem Aspekt der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit und die Belange der Bau- und Raumordnung zu beachten.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Anerkennung von Tourismusorten und -regionen entsprechend.
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für Heilbäder und Kurorte 26a
(1) Heilbäder und Kurorte müssen verfügen
(2) Eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie die Lärmimmissionen dürfen die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten und deren Heilung oder Linderung nicht beeinträchtigen.
(3) Das Heilbad und der Kurort mit ihren Einrichtungen ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen. Das betrifft insbesondere
(4) Es muss sichergestellt sein, dass auch in Gaststätten eine kurgemäße Verpflegung angeboten wird.
(5) Einrichtungen für Gäste sowie Gaststätten und Beherbergungsbetriebe sollen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und Personen mit Aktivitätseinschränkungen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, über Maßnahmen für besondere Personengruppen bleiben unberührt.
(6) Es ist eine zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Kurgäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Kurort unterrichten können.
(7) Bei Heilbädern und Kurorten der in § 3 Nummer 1 bis 8 genannten Artbezeichnungen müssen die genannten Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen wissenschaftlich anerkannt und langjährig und umfassend ärztlich erprobt und auf übliche Art und Weise bekannt gegeben sein.
§ 3 Arten von Heilbädern und Kurorten 26a
Heilbäder und Kurorte entsprechen den nachstehenden Artbezeichnungen, wenn sie folgende besondere Merkmale erfüllen:
(Stand: 11.08.2026)
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