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Regelwerk, Biotechnologie

LKHG M-V - Landeskrankenhausgesetz
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 20 vom 30.10.2025 S. 570)
Gl.-Nr. 212-32



Archiv: 2002, 2011

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungsfähigen, digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen, diskriminierungsfreien und möglichst barrierefreien, wirtschaftlich gesicherten, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen sowie zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Die Krankenhausversorgung erfolgt patientengerecht und in angemessener Zeit erreichbar in bedarfsgerechten Abstufungen.

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Daseinsvorsorge. Soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Krankenhausträger gewährleistet wird, haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplans sicherzustellen. Das Land hat im Wesentlichen die Aufgaben der Krankenhausplanung und der investiven Förderung. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Mecklenburg-Vorpommern, die Leistungen der Krankenhausversorgung erbringen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden §§ 10, 12 bis 16, 18 bis 23 und 37 für die Krankenhäuser der Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, keine Anwendung. Dies betrifft die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock als rechtsfähige Teilkörperschaften der jeweiligen Universität.

(3) Abweichend von Absatz 1 finden für Privatkrankenanstalten der akut stationären Versorgung im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, die nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind, ausschließlich § 36 Absatz 1 und Absatz 2 und die §§ 45 bis 50 Anwendung.

(4) Abweichend von Absatz 1 finden für Vertragskrankenhäuser nach § 108 Nummer 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch die Abschnitte 2 und 3 keine Anwendung.

(5) Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Absatz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch finden nur § 36 Absatz 1 und Absatz 2, soweit in ihnen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie §§ 44 bis 50 entsprechend Anwendung.

(6) Für die in § 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Einrichtungen finden § 36 Absatz 1 und Absatz 2 sowie §§ 44 bis 50 entsprechend Anwendung.

(7) § 34 gilt abweichend von Absatz 1 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen und grundsätzliche Anforderungen

(1) Ein Krankenhaus ist eine Einrichtung nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser. Hierzu zählen auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 115g Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Zu den Krankenhäusern gehören die mit ihnen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(2) Krankenhausträger ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Krankenhaus im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Fallen Krankenhausträger und der gesellschaftsrechtliche Eigentümer des Krankenhauses auseinander oder treten diesbezüglich Änderungen ein, ist dies dem für Gesundheit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Verpflichtungen insbesondere in Folge der Aufnahme in den Krankenhausplan können gemeinschaftlich auferlegt werden.

(3) Ein Trägerwechsel liegt vor, wenn

  1. der Betrieb des Krankenhauses auf einen Dritten übertragen wird oder
  2. in Bezug auf den bisherigen Träger sich die Rechtspersönlichkeit oder Rechtsform ändert oder
  3. eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes erfolgt oder
  4. eine Umwandlung eines Krankenhausträgers im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des Umwandlungsgesetzes erfolgt.

Im Sinne dieses Gesetzes liegt eine wesentliche Veränderung bei den Anteilseignern vor, wenn

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