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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst*

Vom 3. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 523)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 534) und durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angäbe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Ethik-Kommissionen"

2. In § 10 Abs. 3 werden Satz 2 und 3

Andere Ärzte haben dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die von ihnen durchgeführten Impfungen sowie von ihnen festgestellte atypische Impfverläufe ohne Angabe von Name, Tag und Monat der Geburt und Anschrift der geimpften Person anzuzeigen. Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

aufgehoben.

3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Ethik-Kommissionen

(1) Zur Erfüllung der durch Arzneimittelrecht den Ethik-Kommissionen zugewiesenen Aufgaben werden an den medizinischen Fakultäten der- Universitäten Greifswald und Rostock Ethik-Kommissionen gebildet.

(2) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Müritz, Nordwestmecklenburg, Parchim oder in den kreisfreien Städten Rostock, Wismar, Schwerin tätig sind.

(3) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für Prüfer, die Mitarbeiter der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen, Uecker-Randaw oder in den kreisfreien Städten Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg tätig sind.

(4) Die Ethik-Kommissionen sind interdisziplinär und ausreichend zu besetzen. In jede Ethik-Kommission sind zwei Mitglieder der Ethik-Kommission der Ärztekammer auf deren Vorschlag zu benennen.

(5) Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommissionen wird durch die Universitäten durch Satzung geregelt. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:

  1. Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder,
  2. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  3. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder,
  4. das Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, soweit nicht gesetzlich vorgegeben,
  5. die Geschäftsführung,
  6. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  7. die Erhebung von kostendeckenden Gebühren zur Deckung der durch die Einrichtung und Tätigkeit der Ethik-Kommissionen anfallenden Kosten,
  8. die Entschädigung der Mitglieder,
  9. die Veröffentlichung der Beschlüsse,
  10. die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen.

(6) Die Ethik-Kommissionen der Universitäten Rostock und Greifswald versichern gemeinsam das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Absatz 1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachzuweisen. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 1 nicht möglich, müssen die medizinischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald angemessene Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles bilden."

4 § 19 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 19 Geschlechtskranke

Die Gesundheitsämter führen Aufgaben nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch. Zusätzlich haben sie Beratung auch für solche Personen bereitzuhalten oder sicherzustellen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich mit anderen geschlechtlich übertragbaren Krankheiten zu infizieren.

 " § 19 Geschlechtskranke

Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus § 19 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § . 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist."

5. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Impfung oder einen atypischen Impfverlauf nicht anzeigt,

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5. Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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