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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Regelungen über das Gemeinsame Krebsregister

Vom 16. April 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 20.04.2007 S. 118)
Gl.-Nr.: 2126 - 5


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das
Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Gl.-Nr.: 2126 - 6

Dem zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Krebsregisterausführungsgesetzes I

Das Krebsregisterausführungsgesetz vom 29. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 512), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "und in der Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung" eingefügt und nach dem Wort "Thüringen" folgender Satzteil angefügt:

", geändert durch den zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen"

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 1" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 1 und 2" ersetzt und nach dem Wort "vorgeschriebenen" die Wörter "oder der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages zugelassenen" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 des Staatsvertrages sind Ärzte und Zahnärzte in Mecklenburg-Vorpommern außerdem verpflichtet, die dort genannten ergänzenden Angaben über einen Verstorbenen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters auf deren Verlangen zu übermitteln."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. Der Tag, an dem der zwischen dem 14. März 2006 und dem 26. Juni 2006 unterzeichnete Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.

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