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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Psychischkrankengesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 2018
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 31.12.2018 S. 410)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Psychischkrankengesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 593), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 5 Satz 2" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Örtlich zuständig ist der Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen Gebiet der Anlass für die Unterbringung festgestellt wird."

2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landrat oder den Oberbürgermeister" durch die Wörter "nach § 13 Absatz 1 Satz 2 örtlich zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister" ersetzt.

3. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verfügung" die Wörter "und Bekleidungsbeihilfe" eingefügt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Fixierung. "5. die Fixierung alss
  1. kurzfristige Fixierung mit einer absehbaren Gesamtdauer von weniger als einer halben Stunde, oder
  2. längerfristige Fixierung gemäß der Absätze 6 bis 8."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Sind die Menschen mit psychischen Krankheiten fixiert, sind sie ständig zu beobachten. "(6) Eine längerfristige Fixierung gemäß Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung und ist nur zulässig, wenn
  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter vorliegt, und
  2. die Fixierung mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in einem engen Zusammenhang steht und mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausnahmsweise kann zur Abwehr einer von dem Menschen mit psychischen Krankheiten ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung von einer vorherigen richterlichen Anordnung abgesehen werden; sie ist in diesem Fall unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder die Fixierung vorher tatsächlich beendet sein wird und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht sowie bei im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen mit psychischen Krankheiten die Strafvollstreckungskammer oder die Jugendkammer oder bei vorläufig untergebrachten Menschen mit psychischen Krankheiten das Haftgericht oder das Gericht der Hauptsache. Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit gelten die jeweiligen Prozessordnungen. Auf das übrige Verfahren finden die Vorschriften des Verfahrens in Unterbringungssachen gemäß Buch 3 Abschnitt 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung."

c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

"(7) Während der Durchführung der Fixierung ist grundsätzlich eine Einszueins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten und die Erforderlichkeit der Fortdauer der Fixierung in jeweils kurzen Abständen regelmäßig neu einzuschätzen.

(8) Nach Beendigung einer jeden Fixierung sind die Menschen mit psychischen Krankheiten auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen. § 24 findet entsprechende Anwendung."

5. In § 26 Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Strafvollstreckungs- und die Jugendkammern oder die Haftgerichte oder die Gerichte der Hauptsache gelten ihre jeweiligen Prozessordnungen und Verfahrensrechte. Sie haben darüber hinaus entsprechend der §§ 319 und 321 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Menschen mit psychischen Krankheiten persönlich anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zugleich ist den Menschen mit psychischen Krankheiten eine Verteidigerin oder ein Verteidiger als notwendige Verteidigung beizuordnen. "Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- und der Jugendkammern oder der Haftgerichte oder der Gerichte der Hauptsache gelten ihre jeweiligen Prozessordnungen. Auf das übrige Verfahren finden die Vorschriften des Verfahrens in Unterbringungssachen gemäß Buch 3 Abschnitt 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. In den Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer oder der Jugendkammer oder bei vorläufig untergebrachten Menschen mit psychischen Krankheiten vor dem Haftgericht oder dem Gericht der Hauptsache ist den Menschen mit psychischen Krankheiten eine Verteidigerin oder ein Verteidiger als notwendige Verteidigung beizuordnen."

6.

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