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Regelwerk, Biotechnologie/Gesundheitswesen

KurortVO - Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
- Niedersachsen -

Vom 22. April 2005
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 124; 23.04.2009 S. 152; 26.10.2010 S. 158; 19.12.2012 S. 465; 30.06.2017 S. 235; 27.05.2025 Nr. 38)
Gl.-Nr.: 20310



Aufgrund des § 9 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBI. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBI. S. 701), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit einer den Kurbetrieb kennzeichnenden Artbezeichnung wie

  1. Kneipp-Heilbad,
  2. Mineralheilbad,
  3. Moorheilbad,
  4. Nordseeheilbad,
  5. Nordsee- und Thalassoheilbad,
  6. Soleheilbad,
  7. Thermalheilbad,
  8. Heilklimatischer Kurort,
  9. Kneipp-Kurort,
  10. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
  11. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
  12. Ort mit Moor-Kurbetrieb,
  13. Ort mit Sole-Kurbetrieb,
  14. Luftkurort oder
  15. Nordseebad.

(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden. Neben der Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist eine Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 nicht zulässig.

(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.

(5) Der Artbezeichnung darf nach dem Namen der Gemeinde oder im Falle der Begrenzung der Anerkennung nach Absatz 4 auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes nach dem Namen des Gemeindeteils, für den die Artbezeichnung anerkannt ist, der Zusatz "staatlich anerkanntes" oder "staatlich anerkannter" vorangestellt werden.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 13 müssen in der Gemeinde

  1. natürliche, wissenschaftlich begutachtete und der jeweiligen Artbezeichnung entsprechende Heilmittel,
  2. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung eines Heilmittels oder eines Therapiekonzeptes,
  3. ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
  4. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
  5. eine dem artbezeichnungsspezifischen Kurortcharakter dienende Infrastruktur und Freizeitangebote in entsprechender Qualität sowie
  6. ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,

vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. Für die staatliche Anerkennung als Nordsee- und Thalassoheilbad gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 muss in der Gemeinde zusätzlich mindestens eine sachkundig begutachtete Einrichtung zur Durchführung von Thalassotherapien vorhanden sein und die fachgerechte Anwendung thalassospezifischer Behandlungen in der Gemeinde muss sachkundig begutachtet sein. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anerkennung mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort.

(2) Für die staatliche Anerkennung als Kurort mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 14 oder 15, als Erholungsort oder als Küstenbadeort müssen in der Gemeinde

  1. ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches Bioklima,
  2. eine die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität,
  3. eine dem artbezeichnungsspezifischen Ortscharakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie
  4. ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen,

vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigen. Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort.

(3) Im Fall der begrenzten Anerkennung ( § 1 Abs. 4) müssen die Anerkennungsvoraussetzungen in dem Teilgebiet oder den Teilgebieten erfüllt sein.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung nach § 1 entscheidet das Fachministerium.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind die erforderlichen Unterlagen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung beizufügen.

(3) Bei Gemeinden, die bereits nach § 1 Abs.2 Nr. 4 als Kurort mit der Artbezeichnung Nordseeheilbad staatlich anerkannt sind und statt dieser Anerkennung eine Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 beantragen, wird für die Anerkennung nur das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen geprüft.

§ 4 Überprüfung

(1) Das Fachministerium überprüft die Anerkennung zehn Jahre nach Erteilung. Ist bei einer Gemeinde, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 als Kurort mit der Artbezeichnung Nordseeheilbad staatlich anerkannt war, statt dieser Anerkennung eine Anerkennung nach § 1

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