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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe *

Vorn 17. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 23.02.2010 S. 58)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober, 2008 (Nds. GVBl. S. 312, 368), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Personen, die als Staatsangehörige
  1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder
  3. eines Staates, demgegenüber sich Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich verpflichtet haben, die Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe durch Angehörige des Vertragsstaates in gleicher Weise zuzulassen wie durch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

"(1) Personen, die
  1. als Staatsangehörige
    1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRAbkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) oder
    3. eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

    oder

  2. als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an."

2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht

(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die Tierärztekammer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten . entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. 'Im übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Wer in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen."

3. In § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 wird jeweils die Verweisung " § 3 Abs. 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

4. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1" und die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

5. Dem § 37 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Eine für den tierärztlichen Bereich in einem anderen Land erteilte Ermächtigung gilt in dem gleichen Umfang auch in Niedersachsen."

6. In § 41 Abs. 1 Nr. 9, § 44 und § 45 Nr. 2 wird jeweils die Verweisung " § 3 Abs. 1" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 1". ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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