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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
- Niedersachsen -

Vom 14. November 2018
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 27.11.2018 S. 244)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Nds. AG TPG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 14a des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds.GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (Nds.GVBl. S. 192),

§ 14a Lebendspendekommission

(1) Bei der Ärztekammer Niedersachsen wird die "Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen" errichtet, die aus

  1. einer Person mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,
  2. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der weder bei der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person

besteht, die vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Kommission verhandelt den schriftlichen Antrag einer niedersächsischen Einrichtung, in der ein Organ entnommen werden soll, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung. Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. Die Kommission kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.

(4) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung sowie der organspendenden Person und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem wesentlichen Ergebnis zu fertigen.

(6) Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Einrichtungen Verträge über die Kostenerstattung schließen. Soweit die Kosten nicht von Dritten zu tragen sind, erstattet sie das Land.

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181928

ENDE

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(Stand: 13.12.2018)

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