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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 30. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 07.07.2022 S. 425)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere über die Aufgaben, die organisationsrechtliche Stellung, die erforderliche Qualifikation und die Freistellung der Transplantationsbeauftragten von Entnahmekrankenhäusern (§ 9b des Transplantationsgesetzes - TPG), die Transplantationsberatung in anderen Krankenhäusern als Entnahmekrankenhäusern sowie das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren sowie zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere zu der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Transplantationsgesetzes (TPG), zu den Aufgaben, zur organisationsrechtlichen Stellung und zur erforderlichen Qualifikation der Transplantationsbeauftragten (§ 9b TPG) sowie zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG. Zudem regelt dieses Gesetz die Transplantationsberatung."

2. Es wird der folgende neue § 2 eingefügt:

" § 2 Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung

Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt so viele Transplantationsbeauftragte wie erforderlich sind, um sicherzustellen, dass stets eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 für das ärztliche und pflegerische Personal zur Verfügung steht.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "nach Satz 1" werden durch die Worte "einer oder eines Transplantationsbeauftragen" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Fachlich qualifiziert sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte sowie im Bereich der Intensivpflege weitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger. "Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind."

4. Der bisherige § 3

§ 3 Freistellung der Transplantationsbeauftragten

(1) Ist die oder der Transplantationsbeauftragte bei dem Krankenhaus beschäftigt, für das sie oder er bestellt worden ist, so ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.

(3) In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:

Nr. Zahl der Intensivbehandlungsbetten Stellenanteil
1. 1 bis 10 0,1
2. 11 bis 20 0,2
3. 21 bis 30 0,3
4. 31 bis 40 0,4
5. 41 bis 50 0,5

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