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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Klinische Krebsregister Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 14. September 2023
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2023 S. 202)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 340), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Diagnose und Behandlung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten löst die Meldepflicht nach Satz 1 nicht aus; die Meldepflicht für diese Krebsarten nach § 3 GEKN bleibt unberührt. "Die Diagnose und Behandlung nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen die Meldepflicht nur aus, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach einer Festlegung gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 SGB V prognostisch ungünstig ist."

2. § 30 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Worte "zu nicht-melanotischen Hauttumoren und ihren Frühformen nach § 65c Abs. 6 Satz 2 SGB V" durch die Angabe "nach § 6 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 231832

ENDE

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(Stand: 19.09.2023)

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