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Regelwerk; Biotechnologie

AGTPG - Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 460)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen von Ausführungsbestimmungen zum Transplantationsgesetz (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung die Bereitschaft zur Organspende in Rheinland-Pfalz zu fördern.

§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Bereithaltung von Organspendeausweisen

(1) Nach Landesrecht zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TPG und für die Bereithaltung der Organspendeausweise und weiteren geeigneten Aufklärungsunterlagen und deren Abgabe an die Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TPG sind

  1. die allgemeinen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.,
  3. die nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Kran kenhäuser, insbesondere die Entnahmekrankenhäuser nach § 9a TPG und die Transplantationszentren nach § 10 TPG,
  4. die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  5. die Bezirksärztekammern,
  6. die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz,
  7. die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz,
  8. die Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e. V. und

9. die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG (Koordinierungsstelle).

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sollen Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstige in Rheinland-Pfalz im Gesundheitsbereich tätige Initiativen bei der Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben einbeziehen.

§ 3 Entnahmekrankenhäuser

Das fachlich zuständige Ministerium benennt die Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 TPG erfüllen gegenüber der Koordinierungsstelle und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über ihre Benennung gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG.

§ 4 Transplantationsbeauftragte

(1) Das Entnahmekrankenhaus bestellt mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten. Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere Intensivstationen vorhanden, ist für jede fachspezifische Intensivstation mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund von Besonderheiten eines Entnahmekrankenhauses davon auszugehen ist, dass keine Patientinnen oder Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung aufgenommen oder behandelt werden. Im Falle von Satz 3 ist die Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums einzuholen.

(2) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Transplantationsbeauftragte sollen Ärztinnen und Ärzte sein, die über eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation verfügen und das Fortbildungscurriculum "Transplantationsbeauftragter Arzt" der Bundesärztekammer, 1. Auflage vom Mai 2015 in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensivmedizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. Transplantationsbeauftragte haben sich mindestens alle zwei Jahre fortzubilden.

(3) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem ärztlichen Transplantationsbeauftragten können Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten, für die kein ausdrücklicher Arztvorbehalt besteht, auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit langjähriger Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden, sofern diese das Fortbildungscurriculum "Transplantationsbeauftragter Arzt" der Bundesärztekammer 1. Auflage vom Mai 2015 in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. Bei der Durchführung des Fortbildungscurriculums im Sinne von Satz 1 sind berufsbezogene Aspekte des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören neben den in § 9b Abs. 2 TPG genannten Verantwortungsbereichen

  1. die Sicherstellung eines qualifizierten Angehörigengesprächs, soweit möglich in Anwesenheit einer durch die Koordinierungsstelle benannten Person,
  2. die Dokumentation von Todesfällen durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im Entnahmekrankenhaus, inklusive der Auswertung mittels des von der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse, auf dem insbesondere
    1. die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik,
    2. die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und

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