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Regelwerk

GFBG - Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe
- Rheinland-Pfalz-

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 17.07.2009 S. 265; 19.12.2014 S. 302 14; 19.12.2018 S. 448 18; 03.06.2020 S.212 20; 03.09.2020 S. 371 20a)
Gl.-Nr.: 2124-11


§ 1 14 20

(1) Die Angehörigen eines bundes- oder landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs (Berufsangehörige) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem aktuellen Stand der berufsfachlichen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sich regelmäßig fortzubilden.

(2) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) sowie Hebammen und Entbindungspfleger gewährleisten durch regelmäßige Fortbildung, dass sie gemäß Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.

(3) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder eines anderen Staates (Drittstaat) sind und deren Berufsqualifikation auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG oder nach sonstigem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsangehörige mit nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen sowie beruflichen Weiterbildungen (Ausbildungen für Spezialisierung).

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für

  1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  3. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  4. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner und,
  5. Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor).

keine Anwendung, soweit im Heilberufsgesetz oder in den Satzungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Regelungen für diese Gesundheitsfachberufe getroffen sind.

§ 2 14

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sollen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch als Ansprechpersonen für Fragestellungen in den Bereichen Familie, Elternschaft und Partnerschaft zur Verfügung stehen, über entsprechende Unterstützungsangebote informieren und bei der Vermittlung der im Einzelfall erforderlichen Hilfen mitwirken. Bei erkennbaren Risiken für Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern wirken sie darauf hin, dass die notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Ges- undheitsdienst zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6).

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die von Selbstzahlerinnen an freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger zu zahlenden Vergütungen zu treffen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen.

§ 3

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Berufsangehörigen zu erlassen; Rechtsverordnungen für die Berufe der Altenpflege ergehen im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. In den Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. die in eigener Verantwortung durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben,
  2. die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe sowie bei Geburten die Hinzuziehung von Hebammen oder Entbindungspflegern,
  3. die Anwendung und Verabreichung von Arzneimitteln,
  4. das Führen von Dokumentationen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und das Erteilen von Auskünften,
  5. die Pflicht zur Verschwiegenheit,
  6. das Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die gegenseitige Vertretung sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
  7. die berufliche Fort- und Weiterbildung,
  8. die Werbung,
  9. die Berufshaftpflicht,
  10. die Registrierung und Meldeverpflichtungen,
  11. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Erstellung von Statistiken,
  12. die Aufsicht über die Berufsangehörigen und
  13. die zuständigen Behörden.

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Regelungen getroffen werden.

§ 4 20a

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