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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010 S. 433)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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  § 1 Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Darüber hinaus soll das Zusammenwirken mit der ambulanten gesundheitlichen Versorgung und mit den ambulanten und stationären pflegerischen Diensten und Einrichtungen gefördert und verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Jeder Patient hat im Krankenhaus entsprechend der Art und Schwere seiner Erkrankung in erforderlichem Umfange das Recht auf die Gewährung von Krankenhausleistungen (ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Verpflegung, Unterkunft und sonstige stationäre und teilstationäre Leistungen).

" § 1 Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Städte" der Klammerzusatz "(Sicherstellungsauftrag)" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Das Land erfüllt seine Aufgabe nach Absatz 1 besonders durch die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms und durch die öffentliche Förderung der Krankenhäuser."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Hierzu gehören auch Tageskliniken."

b) In Absatz 3 werden die Worte "klinische Einrichtungen" durch die Worte "sonstige medizinische Betriebseinheiten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Familie; Maßnahmen, die Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Der Minister für Umwelt und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport Aufgaben auf andere Behörden übertragen. "(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen."

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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