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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 24)


Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben. "Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser ist anzugeben, hierzu können Ausweisungen insbesondere nach Standort und Trägerschaft, den erforderlichen Behandlungs- und Leistungskapazitäten, Fach- und Teilgebieten, Schwerpunkten, Fachabteilungen sowie Leistungsbereichen und Leistungsgruppen vorgenommen werden."

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Landeskrankenhausplan beziehungsweise die Zuweisung oder Nichtzuweisung von Leistungsgruppen haben keine aufschiebende Wirkung."

2. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Veränderungen des Landeskrankenhausplanes werden in geeigneter Form auf der Homepage der zuständigen Behörde veröffentlicht."

3. Es wird folgender neue § 19 eingefügt:

" § 19 Verzicht auf die Rückforderung von Fördermitteln

Es gilt § 59 LHO mit der Maßgabe, dass im Falle einer nach den Nebenbestimmungen der Bewilligung oder nach allgemeinem Haushaltsrecht vorzunehmenden Rückforderung von dieser abgesehen werden kann, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet oder das Krankenhaus versorgungsrelevante Strukturveränderungen im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde vornimmt und die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde."

4. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie Maßnahmen gemäß den Regelungen zur Qualitätssicherung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch. "Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im und auf Grundlage des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch maßgebend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.

ID 250509

ENDE

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