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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung krebsregisterrechtlicher Vorschriften und des Privatschulgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 237)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeskrebsregistergesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2126-5, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH" durch die Worte "IDG Institut für digitale Gesundheitsdaten RLP gGmbH" ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind bei Patientinnen und Patienten mit bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, jeweils nur bei der ersten Diagnose der Erkrankung die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln; bei Frühformen dieser Erkrankung erfolgt keine Übermittlung. | "Das Auftreten, die Behandlung und der Verlauf nichtmelanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen die Meldepflicht nur aus, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach einer Festlegung gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch prognostisch ungünstig ist." |
Für eine Meldung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zahlt das Krebsregister aus Landesmitteln einmalig eine entsprechende Aufwandsentschädigung.
wird gestrichen.
4. In § 16 Abs. 1 Nr. 18 wird die Verweisung " § 6 Abs. 8 Satz 4" durch die Verweisung " § 6 Abs. 8 Satz 3" ersetzt.
Die Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister vom 16. November 2021 (GVBl. S. 595, BS 2126-5-1) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5
(5) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Erst- und Folgemeldungen zu bösartigen nichtmelanotischen Neubildungen der Haut, die keine Basaliome sind, erfolgt von Seiten des Krebsregisters aus Landesmitteln gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 LKRG unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage bei der meldenden Stelle.
wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 223-7, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und ver gleichbare Personen, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden als Zuschläge die tatsächlichen Versorgungsleistungen, begrenzt auf die Höhe, die sich nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz ergibt, erstattet. Die Erstattung für die Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfolgt mit Pauschalbeträgen. Von den Zuschlägen nach den Sätzen 1 und 2 wird eine Eigenleistung des Schulträgers in Höhe von 10 v. H. der jeweiligen Beträge in Abzug gebracht. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte."
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und vergleichbare Personen, die vor dem 1. August 2025 in den Ruhestand getreten oder versetzt sind, gilt § 30 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung. Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und vergleichbare Personen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1, die sich am 1. August 2025 nicht im Ruhestand befinden, sind die bis dahin nach § 30 gewährten Zuschläge an das Land zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 2 ist eine Pauschalierung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte."
3. § 39 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "4. zur Ermittlung der Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pauschalbeträge für die Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger," |
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. zur Rückerstattung bis 1. August 2025 gewährter Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich eines Verfahrens zur Pauschalierung sowie
6. zur Gewährung von öffentlicher Finanzhilfe im Übrigen,".
Es treten in Kraft:
ID: 251456
| ENDE |
(Stand: 09.07.2025)
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