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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung krebsregisterrechtlicher Vorschriften und des Privatschulgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 17. Juni 2025
(GVBl. Nr. 9 vom 26.06.2025 S. 237)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrebsregistergesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2126-5, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Krebsregister Rheinland-Pfalz gGmbH" durch die Worte "IDG Institut für digitale Gesundheitsdaten RLP gGmbH" ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind bei Patientinnen und Patienten mit bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, jeweils nur bei der ersten Diagnose der Erkrankung die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Daten zu übermitteln; bei Frühformen dieser Erkrankung erfolgt keine Übermittlung. "Das Auftreten, die Behandlung und der Verlauf nichtmelanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen die Meldepflicht nur aus, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach einer Festlegung gemäß § 65c Abs. 4 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch prognostisch ungünstig ist."

3. § 6 Abs. 8 Satz 3

Für eine Meldung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zahlt das Krebsregister aus Landesmitteln einmalig eine entsprechende Aufwandsentschädigung.

wird gestrichen.

4. In § 16 Abs. 1 Nr. 18 wird die Verweisung " § 6 Abs. 8 Satz 4" durch die Verweisung " § 6 Abs. 8 Satz 3" ersetzt.

Artikel 2

Die Landesverordnung über das Verfahren zur Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und der Meldevergütungen durch das Krebsregister vom 16. November 2021 (GVBl. S. 595, BS 2126-5-1) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5

(5) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Erst- und Folgemeldungen zu bösartigen nichtmelanotischen Neubildungen der Haut, die keine Basaliome sind, erfolgt von Seiten des Krebsregisters aus Landesmitteln gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 LKRG unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage bei der meldenden Stelle.

wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

Artikel 3

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 223-7, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und ver gleichbare Personen, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden als Zuschläge die tatsächlichen Versorgungsleistungen, begrenzt auf die Höhe, die sich nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz ergibt, erstattet. Die Erstattung für die Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfolgt mit Pauschalbeträgen. Von den Zuschlägen nach den Sätzen 1 und 2 wird eine Eigenleistung des Schulträgers in Höhe von 10 v. H. der jeweiligen Beträge in Abzug gebracht. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte."

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und vergleichbare Personen, die vor dem 1. August 2025 in den Ruhestand getreten oder versetzt sind, gilt § 30 in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung. Für beamtete Lehrkräfte der Schulträger und vergleichbare Personen im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1, die sich am 1. August 2025 nicht im Ruhestand befinden, sind die bis dahin nach § 30 gewährten Zuschläge an das Land zurückzuerstatten. Bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 2 ist eine Pauschalierung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für pädagogische und technische Fachkräfte."

3. § 39 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
"4. zur Ermittlung der Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Pauschalbeträge für die Beihilfen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,"

c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. zur Rückerstattung bis 1. August 2025 gewährter Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich eines Verfahrens zur Pauschalierung sowie

6. zur Gewährung von öffentlicher Finanzhilfe im Übrigen,".

Artikel 4

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 3 am 1. August 2025,
  2. das Gesetz im Übrigen a m Tage nach der Verkündung (27.06.2025).

ID: 251456


ENDE

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