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Regelwerk

PsychKGVO - Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2009
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 19 vom 03.12.2009 S. 737; 10.10.2014 S. 334 *aufgehoben)
Gl.-Nr. 2126-10-2



Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 36 des Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 14. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren:

§ 1 Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Zur Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 4 Abs. 3 des Psychisch-Kranken-Gesetzes ist befähigt, wer

  1. nach § 5 oder § 22 Abs. 8 oder 9 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vom 16. Oktober 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 303), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Januar 2003 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 126), die Bezeichnung
    1. Fachärztin oder Facharzt oder Ärztin oder Arzt für
      aa) Psychiatrie,
      bb) Psychiatrie und Psychotherapie,
      cc) Psychotherapeutische Medizin,
      dd) Nervenheilkunde,
      ee) Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
      ff) Öffentliches Gesundheitswesen oder
    2. Psychiaterin oder Psychiater,
    3. Psychiaterin und Psychotherapeutin oder Psychiater und Psychotherapeut oder
    4. Nervenärztin oder Nervenarzt

    oder die an ihre Stelle tretenden Bezeichnungen führen darf, oder

    1. Psychologische Psychotherapeutinnen oder
      Psychologischer Psychotherapeuten oder
    2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

§ 2 Anforderungen an das Unterbringungsgutachten

Das Gutachten nach § 8 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Gesetzes (Unterbringungsgutachten) muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten der psychisch kranken Person eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder die Rechtsgüter anderer darstellt und aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann. Das Gutachten muss auf einer persönlichen Untersuchung der psychisch kranken Person durch die Ärztin oder den Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

§ 3 Abgabe des Unterbringungsgutachtens

(1) Das Unterbringungsgutachten darf abgeben, wer nach § 1 Nr. 1 befähigt ist, den Sozialpsychiatrischen Dienst zu leiten.

(2) Das Unterbringungsgutachten darf auch abgeben, wer als Ärztin oder Arzt nachweist, für die Dauer von sechs Monaten in der Psychiatrie tätig gewesen zu sein. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen mindestens drei Monate im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit Pflichtversorgungsauftrag im Akutbereich abgeleistet worden sein; in den weiteren drei Monaten kann auch eine Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt unter Anleitung einer Fachärztin oder eines Facharztes nach § 1 erfolgt sein.

(3) Wer als Ärztin oder Arzt bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mit Aufgaben der Unterbringung bereits befassst gewesen ist, darf das Gutachten auch dann abgeben, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 nicht erfüllt sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2019 außer Kraft.

______________________
*) Befristung geändert


ENDE

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