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KurortG SL - Kurortegesetz
Gesetz Nr. 1166 über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten
- Saarland -
Vom 30. Mai 1984
(Amtsbl. Nr. 32 vom 16.08.1994 S. 749; 15.02.2006 S. 474)
Gl.-Nr.: 2020-2
§ 1 Grundsatz
(1) Eine Gemeinde kann auf Antrag
staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann auf die Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden,
(2) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
§ 2 Kurorte
(1) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
(2) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneippkurort setzt voraus:
(3) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
(4) Über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 hinaus müssen leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden sein, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muss.
§ 3 Erholungsorte
Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus:
§ 4 Antrag auf Anerkennung
Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde. In dem Antrag sind die für die Anerkennung maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen. Die Eignung des Klimas ist dabei durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen. Für die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort oder Kneippkurort sind mit dem Antrag wissenschaftlich anerkannte Heil- und Gegenanzeigen vorzulegen.
§ 5 Zuständige Behörden, Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt.
(2) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden machen die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt.
(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung den der Artbezeichnung nach den §§ 2 und 3 angemessenen Inhalt der Anforderungen an das Klima, das Kur- und Erholungsgebiet, die Kur- und Erholungseinrichtungen, die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, die ärztliche Betreuung, die Heil- und Gegenanzeigen sowie die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln.
(5) Die zuständigen Behörden erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Übergangsvorschriften
Die nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten im Saarland vom 19. Juni 1968 (Amtsbl. S. 474) ausgesprochenen Anerkennungen als Kurorte 1 2 3 gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.
§ 8 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_______
1) Vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 1969 (Amtsbl. S. 487) - (Nonnweiler); Bekanntmachung vom 25. Februar 1970 (Amtsbl. S. 284) - (Weiskirchen).
2) Vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 1978 (Amtsbl. S. 698) - (Blieskastel); Bekanntmachung vom 26. August 1998 (Amtsbl. S. 966) - (Weiskirchen).
3) Vgl. Bekanntmachung vom 27. August 1975 (Amtsbl. S. 1059) - (Tholey und Theley); Bekanntmachung vom 29 April 1997 (Amtsbl. S. 474) - (Orscholz).
4) Vgl. Bekanntmachung vom 22. Januar 1990 (Amtsbl. S. 244 - (Losheim); Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (Amtsbl. S. 400) - (Besseringen); Bekanntmachung vom 8. Juli 1997 (Amtsbl. S. 766) - (Kirkel-Neuhäusel); Bekanntmachung vom 30. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2958) - (Illingen).
(Stand: 15.08.2025)
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