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Regelwerk Biotechnologie

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Tierzuchtgesetz
- Saarland -

Vom 6. Januar 2014
(Amtsbl. I Nr. 2 vom 30.01.2014 S. 7)



Auf Grund des § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) und auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet die Landesregierung zur Ausehrung des Tierzuchtgesetzes:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz in der jeweils geltenden Fassung und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 2

Abweichend von § 7 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen von der zuständigen Behörde durchgeführt.

§ 3

Die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung im Sinne des § 2 wird auf die Landwirtschaftskammer übertragen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. I S. 2056, 2059) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), außer Kraft.

ENDE

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