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Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Tierzuchtgesetz
- Saarland -
Vom 6. Januar 2014
(Amtsbl. I Nr. 2 vom 30.01.2014 S. 7)
Auf Grund des § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) und auf Grund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet die Landesregierung zur Ausehrung des Tierzuchtgesetzes:
Zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz in der jeweils geltenden Fassung und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Abweichend von § 7 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen von der zuständigen Behörde durchgeführt.
Die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung im Sinne des § 2 wird auf die Landwirtschaftskammer übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. I S. 2056, 2059) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 29.01.2021)
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