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Regelwerk

Bekanntmachung gemäß § 12 Gentechnik-Verfahrensverordnung ( GenTVfV)
- Saarland -

Vom 23. April 2008
(ABl. Nr. 18 vom 08.05.2008 S. 802)



Das Ministerium. für Umwelt hat gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. §§ 10 und 11 Gentechnikgesetz (GenTG) auf Antrag der Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. (FhG), Hansastraße 27c, 80686 München, den Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 am Standort Industriestraße 5 in 66280 Sulzbach/Saar mit Bescheid vom 23. April 2008 (Az.: E/3-0525.1.100-325/07-Jo) genehmigt.

Die Anlagengenehmigung umfasst die Räume R027 (Labor), R027a (Schleuse), R028 (Labor), R029 (Kryolager), R032 (Schleuse), R033 (Flur) und R033 a (Flur) im Erdgeschoss der Kryobank des Fraunhofer Institutes für Biomedizinische Technik (FhG-IBMT) in Sulzbach.

Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung folgender gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3:

"Transformation von E. coli K12 Stämmen mit den proviralen Volllängengenomen des Humanen Immundefizienzvirus-1 (HIV-1)" und

"Einfluss viraler und wirtsspezifischer Faktoren auf die Infektiösität und Evolution von HCV".

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 9. Mai 2008 bis einschließlich 23. Mai 2008 bei folgender Stelle während der genannten Zeiten eingesehen werden:

Ministerium für Umwelt,
Keplerstraße 18,
66117 Saarbrücken,
Zimmer 1.02,
montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr,
freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung soll in Abschrift oder in Urschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

ENDE

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