Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1826 zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (UBG)
- Saarland -
Vom 9. April 2014
(Amtsbl. I Nr. 12 vom 28.05.2014 S. 156)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Unterbringungsgesetz vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 127 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 70d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 320 in Verbindung mit § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 70h oder nach § 70e Absatz 2 in Verbindung mit § 68b Absatz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 331, 332 und 334 oder § 322 in Verbindung mit §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 70 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 70 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " (§ 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter " (§ 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Anwendung der Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht sowie für das gerichtliche Verfahren wird auf die Vorschriften der §§ 70 ff des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verwiesen. |
" § 7 Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Komma nach den Wörtern "der Regionalverband Saarbrücken" durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und die kreisfreien Städte" werden gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
c) Als Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zur Gewährleistung einer Rufbereitschaft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann eine Zentralisierung der Zuständigkeit auf eine oder mehrere Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Landkreisen, dem Regionalverband, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder den Mittelstädten Völklingen und St. Ingbert geschaffen werden. Entsprechende Vereinbarungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Zentralen Bereitschaftsgericht für das Saarland bekannt zu geben."
5. § 9 UBG wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
"(3) Gewalt darf bei Durchführung der Unterbringung nur angewandt werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung angeordnet hat. Die Wohnung der betroffenen Person darf ohne ihre Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet § 9 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung."
6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Krankenhausabtellungen. | "(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder einer psychiatrischen Abteilung von Krankenhäusern und des Universitätsklinikums des Saarlandes." |
(Stand: 29.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion