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Änderungstext
Gesetz Nr. 2171 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes sowie zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
- Saarland -
Vom 9. April 2025
(Amtsbl. I Nr. 19 vom 22.05.2025 S. 432)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 629), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im zweitem Abschnitt nach der Angabe zu § 6a die Angabe " § 6b Beauftragte/Beauftragter für Demenz" eingefügt. Im siebten Abschnitt wird die Angabe " § 25 Abweichungskorridor" durch die Angabe " § 25 (weggefallen)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten," die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" sowie ein Komma eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten" ein Komma sowie die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
4. Nach § 6a wird § 6b eingefügt:
" § 6b Beauftragte/Beauftragter für Demenz
(1) Jeder Krankenhausträger hat für jedes Krankenhaus mindestens eine/-n Beauftragte/-n für Demenz zu berufen. Die Aufgabe kann vom Krankenhausträger als haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit bestimmt werden. Die/der Beauftragte für Demenz ist im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit weisungsunabhängig. Sie sollen Ansprechpartner für Patientinnen und Patienten, Angehörige, Personal und die Klinikleitung sein. Die/der Beauftragte für Demenz ist bei beabsichtigten baulichen und/oder organisatorischen Veränderungen zu beteiligen. Die fachliche Qualifikation der Beauftragten für Demenz ist über regelmäßige Fortbildungen nachzuweisen.
(2) Die Krankenhausaufsicht kann ein Krankenhaus auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn die Berufung einer/eines Beauftragte/-n für Demenz im Einzelfall ausnahmsweise wegen der fachlichen Ausrichtung, des zu erwartenden geringen Anteils von Patientinnen oder Patienten mit Demenz oder der Größe des Krankenhauses nicht erforderlich ist.
(3) Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur/zum Beauftragten für Demenz durch Rechtsverordnung zu regeln."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Sofern die Patientinnen oder Patienten eine ihnen nahestehende Person gegenüber dem Krankenhaus benennen, ist diese im selben Umfang gesondert zu informieren."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
c) Im neuen Absatz 2 Satz 4 wird hinter dem Wort "Informationsmaterial" das Wort "barrierefrei" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten tätig. | "Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patientinnen und Patienten oder der nahestehenden Person und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten oder der nahestehenden Person tätig." |
e) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter dem Wort "Patienten" die Wörter "oder der nahestehenden Person" eingefügt.
6. § 9 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit. | "Diese beinhalten auch die Beachtung der ganzheitlichen Versorgungsqualität von Menschen mit Behinderungen, insbesondere die baulichtechnische sowie kommunikative Barrierefreiheit; das Nähere ist in der Rechtsverordnung gemäß § 22 Absatz 3a zu regeln." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten" ein Komma und die Wörter "Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
8. § 15a wird wie folgt geändert:
Im einzigen Satz werden nach den Wörtern "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" ein Komma und die Wörter "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" eingefügt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten" die Wörter "sowie Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten" und ein Komma eingefügt.
(Stand: 23.05.2025)
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