Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Mitwirkung des Krebsregisters bei der Qualitätssicherung und Krebsfrüherkennung
- Saarland -

Vom 27. August 2025
(Amtsbl. I Nr. 39 vom 09.10.2025 S. 880)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Saarländische Krebsregistergesetz vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1a Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch oder Ablehnung, "3. Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch oder Ablehnung sowie Durchführung einer Tumorkonferenz zur Planung der Behandlung,"

2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:

alt neu
17. die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln. "17. an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mitzuwirken und die für die gemäß § 65c Absatz 8 Satz 1 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern, zu verarbeiten und diese Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle zu übermitteln,"

b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:

"18. an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gemäß den Vorgaben in den Richtlinien über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme des Gemeinsamen Bundesausschusses mitzuwirken, die erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern, zu verarbeiten und diese Daten an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle zu übermitteln."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird die Angabe "zu speichern." durch die Angabe "zu speichern," ersetzt.

b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:

"15. die für den Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch angeforderten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,

16. die erforderlichen Daten für bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregistrierung in anonymisierter Form gemäß § 65c Absatz 7 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch an die benannten Empfänger zu übermitteln."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung (10.09.2025) in Kraft.

ID 252299

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.10.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion