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Regelwerk > Gesundheitswesen

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten
- Thüringen -

Vom 2. Oktober 1998
(GVBl. 1998 S. 337)

Gl.-Nr.: 2120-5



§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. fördert und schützt die Gesundheit der Menschen,
  2. beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit,
  3. wacht darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen zu vermeiden oder zu beseitigen,
  4. wirkt darauf hin, daß übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden,
  5. gewährleistet die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Schutzimpfungen, die durch die zuständigen staatlichen Behörden festgelegt oder öffentlich empfohlen werden sowie die Impfberatung,
  6. gewährleistet, die epidemiologische Bewertung und Erfassung von Infektionskrankheiten,
  7. wirkt dabei mit, daß die Anforderungen des Gesundheits- und Verbraucherschutzes im Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser und kosmetischen Mitteln und anderen Bedarfsgegenständen beachtet werden und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln sowie Suchtmitteln gewährleistet ist.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen medizinischen Fragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.

(3) Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieser Verordnung erfüllt.

(4) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden als Vollzugsbehörde nur tätig, wenn dies besonders bestimmt ist.

§ 2 Gesundheitsämter

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Gesundheitsämter erfüllt. Gesundheitsämter als untere Verwaltungsbehörde bestehen bei den Kreisverwaltungen.

(2) Die Gesundheitsämter unterliegen als untere Verwaltungsbehörde der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Landesbehörde.

(3) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten oder von beamteten Ärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. Das gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(4) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Amtsärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst abgelegt haben. i zum Seitenanfang | zur Einzelansicht

§ 3 Gutachten, Zeugnisse, Bescheinigungen

Die Gesundheitsämter nehmen im Einzelfall Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

§ 4 Schweigepflicht

(1) Die Gesundheitsämter dürfen Geheimnisse, die Amtsangehörigen in der Eigenschaft als Arzt oder als andere gemäß § 136 Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person

der sich der Betroffene freiwillig unterzogen hat, anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung einer anderen Aufgabe als der, bei deren Wahrnehmung die Erkenntnisse gewonnen wurden, nicht verwerten. Ebenso dürfen die Gesundheitsämter Geheimnisse, die den in Satz 1 genannten Personen außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten. Die Gesundheitsämter dürfen Geheimnisse nach den Sätzen 1 und 2 nicht offenbaren. Die persönliche Schweigepflicht der Amtsangehörigen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung ausdrücklich oder den Umständen nach eingewilligt hat oder die Verwertung oder sonstige Offenbarung seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Abweichend von Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist; der Betroffene soll hierauf hingewiesen werden.

§ 5 Zusammenwirken

(1) Die Gesundheitsämter beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden, soweit dies durch Rechtsvorschrift festgelegt ist oder zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der unterstützten Behörde erforderlich ist. Sie unterrichten die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verstöße gegen Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsdienstes bekannt werden. Außer in den Fällen des Satzes 2 dürfen die Gesundheitsämter personengebundene Daten an die zuständigen Behörden nur übermitteln

  1. 1.in Fällen des § 4 Abs. 2,
  2. für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden oder
  3. wenn die Weitergabe durch Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.

(2) Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Gesundheitsämter in allen Angelegenheiten, die für die rechtmäßige Erfüllung von deren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bedeutsam sind, insbesondere beteiligen und unterstützen sie das zuständige Gesundheitsamt bei örtlichen Planungsvorhaben, die für die Gesundheit von Bedeutung sind.

(3) Geheimhaltungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Überwachungsaufgaben

Die Gesundheitsämter überwachen

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