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ThürGenTZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
- Thüringen -
Vom 14. April 1998
(GVBl. S. 148; 24.03.2006 S. 210; 08.08.2013 S. 208 13; 18.12.2018 S. 731 18)
Gl.-Nr.: 2000-36
§ 1 Allgemeine Zuständigkeit 13 18
(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Zuständige Behörde nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 25 GenTG für
ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 3 Behördliche Anordnungen 18
Behördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach § 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 GenTG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.01.2019)
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