| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ![]() Regelwerk; Gesundheitswesen |
![]() |
ThürKRG - Thüringer Krebsregistergesetz
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 267; 14.12.2023 S. 357aufgehoben)
Erster Abschnitt
Klinische Krebsregistrierung
§ 1 Zweck und Organisation der klinischen Krebsregistrierung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der landesweiten klinischen Krebsregistrierung in Thüringen nach § 65c Abs. 1 SGB V wird ein zentrales klinisches Krebsregister (Klinisches Krebsregister Thüringen) mit einer Zentralstelle, die zugleich die Aufgaben der Auswertungsstelle wahrnimmt, und regionalen Registerstellen eingerichtet, die jeweils unabhängig von Leistungserbringern insbesondere in fachlicher, personeller, datenschutzrechtlicher und finanzieller Hinsicht sein müssen. Die Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 wird den Trägern der Krankenhäuser, an denen die im Thüringer Krankenhausplan ausgewiesenen Tumorzentren bestehen, übertragen, die hierfür eine gemeinsame Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichten.
(2) Die Zentralstelle nimmt
Die regionalen Registerstellen des Klinischen Krebsregisters Thüringen übernehmen die Aufgaben
Die Auswertungsstelle wertet nach § 65c Abs. 1 Satz 4 SGB V die Daten jährlich landesbezogen aus, erstellt den Bericht nach § 13 Abs. 1 und stellt Daten für die Qualitätssicherung und die Versorgungsforschung zur Verfügung. Das Klinische Krebsregister Thüringen verarbeitet ausschließlich Daten von Patienten, bei denen in Thüringen eine Krebserkrankung festgestellt wurde oder die in Thüringen wegen einer solchen Krebserkrankung behandelt werden oder wurden oder an denen in Thüringen eine Nachsorgeuntersuchung oder Nachbetreuung wegen einer Krebserkrankung durchgeführt wurde (Behandlungsortregister) oder Daten von Patienten mit einer solchen Krebserkrankung, die mit Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet sind oder waren (Wohnortregister).
(3) Die Betriebskosten des Klinischen Krebsregisters Thüringen werden durch die Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB V, durch Zuschüsse des Landes zu den trotz Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch die Krebsregisterpauschalen nicht gedeckten Betriebskosten, sowie durch Gebühren, Mittel Dritter und Spenden finanziert.
§ 2 Beleihung
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann einer juristischen Person des Privatrechts die Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben übertragen und diese mit den zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben erforderlichen Befugnissen beleihen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag), in welchem die beliehene Person den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes ab der Übernahme der Durchführung hoheitlicher Aufgaben verbindlich zusichert. Die beliehene Person untersteht der Fach- und Rechtsaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums.
(2) Im Beleihungsvertrag sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln. Insbesondere muss der Beleihungsvertrag sicherstellen, dass
§ 3 Geltungsbereich der Datenerfassung, Begriffsbestimmungen
(1) Daten nach den Absätzen 2 bis 6 werden von Patienten, die wegen einer Krebserkrankung nach § 65c SGB V
auf Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. sowie ihn ergänzender Module (ADT/GEKID-Basisdatensatz) nach Maßgabe dieses Gesetzes erfasst.
(2) Identitätsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende, die Identifizierung des Patienten ermöglichende Angaben:
(3) Klinische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten in Bezug auf die Diagnose, die Behandlung, den Verlauf und den Abschluss von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD). Klinische Daten sind weiterhin Geburtsdatum, Sterbedatum, Geschlecht und Postleitzahl mit Ortsname oder Gemeindeziffer.
(4) Meldungsbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Angaben:
(5) Referenznummern im Sinne dieses Gesetzes sind je nach Kontext und Einrichtung Nummern- oder Zeichenfolgen, die im Hinblick auf Patienten, deren Erkrankung oder die meldende Stelle verwendet werden und zur eindeutigen Identifizierung und Verknüpfung von Datensätzen innerhalb des Datenbank- und Dateisystems der Meldenden, dem Krebsregister und der Auswertungsstelle genutzt werden können.
(6) Meldeanlässe im Sinne dieses Gesetzes sind die Sachverhalte in Bezug auf die Diagnose, die Behandlung und den Verlauf der nach Absatz 3 zu erfassenden Krankheiten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine Meldeverpflichtung auslösen. Diese sind:
Abweichend von Satz 1 stellt Satz 2 Nr. 4 und 5 keinen Meldeanlass dar, wenn es sich bei einer Krebserkrankung um eine nichtmelanotische Hautkrebsart oder deren Frühstadien (ICD-10 C 44 oder D 04) handelt.
(7) Pseudonymisierte Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Identitätsdaten, die durch eine einer bestimmten Person zugeordnete Zeichenfolge ersetzt sind, damit die Identität dieser Person ohne Nutzung der verwendeten Zuordnungsfunktion nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bestimmt werden kann.
(8) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie andere ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen.
(9) Auf dieses Gesetz finden im Übrigen die Begriffsbestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes Anwendung.
§ 4 Meldepflicht
(1) In Thüringen tätige Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser sowie andere ärztlich geleitete Einrichtungen, die an der Krankenversorgung teilnehmen, sind verpflichtet und zugleich berechtigt, die bei ihnen nach § 3 Abs. 2 bis 6 erhobenen oder vorliegenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Wochen nach hinreichend gesichertem Meldeanlass, an die für sie zuständige regionale Registerstelle des Klinischen Krebsregisters Thüringen zu übermitteln. Soweit der ADT/GEKID-Basisdatensatz psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen vorsieht, besteht die Meldepflicht auch für in Thüringen tätige Psychologische Psychotherapeuten.
(2) Für die Meldung und Übermittlung dürfen sich die nach Absatz 1 und 3 Meldeverpflichteten in begründeten Fällen, insbesondere zur Sicherstellung der Vollzähligkeit, Vollständigkeit und angemessener Datenqualität sowie der Einhaltung der Meldefrist nach Absatz 1 Satz 1, durch das Dokumentationspersonal der zuständigen regionalen Registerstelle unterstützen lassen. In dem hierfür erforderlichen Umfang dürfen die Meldeverpflichteten personenbezogene Patientendaten an das Dokumentationspersonal weitergeben; das Dokumentationspersonal hat über das, was ihnen dabei bekannt wird, auch über den Tod des Patienten hinaus zu schweigen.
(3) Pathologen und andere Ärzte ohne direkten Patientenkontakt unterliegen ebenfalls der Meldepflicht nach Absatz 1. Da sie mangels unmittelbaren Patientenkontakts die Information nach § 6 nicht durchführen können, haben sie den Arzt, auf dessen Veranlassung sie tätig wurden, über die erfolgte Meldung zu informieren; dessen Verpflichtung aus dem Absatz 1 bleibt bestehen.
§ 5 Inhalt und Form der Meldungen
(1) Der zu meldende Datensatz bestimmt sich unbeschadet des § 3 Abs. 6 Satz 3 nach § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V nach dem ADT/GEKID-Basisdatensatz in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. Das Klinische Krebsregister Thüringen veröffentlicht die Fundstelle des jeweils geltenden Basisdatensatzes und ihn ergänzender Module in geeigneter Form. Zusätzlich muss jede Meldung die Angabe enthalten, ob die Informationspflichten nach § 6 erfüllt wurden oder falls dies nicht erfolgt ist, den Grund hierfür. Weiterhin muss jede Meldung den für die Abrechnung erforderlichen Datensatz enthalten.
(2) Die Meldungen nach § 4 Abs. 1 und 3 sollen auf elektronischem Weg erfolgen; dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Schutzbedarf der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinreichend Rechnung getragen wird. Erfolgen die Meldungen ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg, ist das Klinische Krebsregister Thüringen verpflichtet, die ihm übermittelten Daten elektronisch zu erfassen.
§ 6 Informationspflichten, Widerspruchsrecht
(1) Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter ist durch die meldeverpflichtete Person oder Einrichtung nach § 4 Abs. 1 oder 3 vor der ersten Übermittlung ihrer Daten über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung sowie sein Recht auf Auskunft zu informieren. Die erfolgte Information ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Die meldeverpflichtete Person oder Einrichtung ist auch nach einer bereits erfolgten Meldung nach Absatz 3 verpflichtet, den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter zu informieren. Der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen die dauerhafte Speicherung seiner Identitätsdaten im Klinischen Krebsregister Thüringen zusteht.
(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 Satz 3 muss gegenüber dem Klinischen Krebsregister Thüringen oder gegenüber einer meldeverpflichteten Person oder Einrichtung zur Weiterleitung an das Klinische Krebsregister Thüringen schriftlich eingelegt werden. Der Widerspruch betrifft bereits erfasste sowie künftig eingehende Identitätsdaten. Erfolgt der Widerspruch gegenüber einer meldeverpflichteten Person oder Einrichtung, so hat diese den Widerspruch im Rahmen der Meldung oder unverzüglich nach Kenntnis des Widerspruchs dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitzuteilen. Die Mitteilung über den Widerspruch ist im Klinischen Krebsregister Thüringen dauerhaft zu speichern. Der Widerruf des Widerspruchs muss ausdrücklich gegenüber dem Klinischen Krebsregister Thüringen erfolgen.
(3) Legt der Patient Widerspruch nach Absatz 1 Satz 3 ein, sind seine Identitätsdaten im Klinischen Krebsregister Thüringen unverzüglich zu pseudonymisieren, sobald sie für Zwecke der Verarbeitung, der Abrechnung, der Übermittlung der epidemiologischen Daten nach § 17 Abs. 2 oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden. Wurden die Identitätsdaten des Patienten vor Einlegung des Widerspruchs bereits an ein anderes klinisches Krebsregister übermittelt, so ist dieses über den erfolgten Widerspruch zu informieren. Sind die Identitätsdaten zu Forschungszwecken an einen Dritten übermittelt worden, ist dieser über den Widerspruch zu informieren; der Dritte hat unverzüglich nach Erhalt der Information die Identitätsdaten zu löschen.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Meldeverpflichtete von einer Information des Patienten absehen, wenn dieser wegen der Gefahr einer anderenfalls eintretenden erheblichen Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet werden sollte. Das Absehen von der Information ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Wird der Patient nach der Übermittlung seiner Daten über die Krebserkrankung aufgeklärt, ist die Information nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen.
(5) Diagnostizierende Einrichtungen haben die Person oder Einrichtung, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat, über eine vorgenommene Meldung an die zuständige regionale Registerstelle zu informieren und sie auf ihre Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Die in den diagnostizierenden Einrichtungen ärztlich oder zahnärztlich tätigen Personen sowie deren berufsmäßig tätigen Gehilfen sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Meldevergütung
(1) Für jede vollständige Meldung nach § 4 Abs. 1 und 3 zahlt das Klinische Krebsregister Thüringen an die meldende Person oder Einrichtung als Aufwandsentschädigung eine Meldevergütung, deren Höhe sich nach § 65c Abs. 6 SGB V richtet. Dies gilt nicht für Meldungen zu nichtmelanotischen Hautkrebsarten und deren Frühstadien (ICD-10 C 44 und D 04). Die Zahlung der Meldevergütung ist ausgeschlossen, wenn die in der Meldung enthaltenen Informationen dem Klinischen Krebsregister Thüringen bereits durch eine andere meldepflichtige Person oder eine andere meldepflichtige Einrichtung vollständig gemeldet wurde.
(2) Bei der Durchführung von Meldungen nach § 4 Abs. 2 steht die Meldevergütung dem Klinischen Krebsregister Thüringen zu.
(3) Besteht ein Anspruch auf Meldevergütung zahlt das Klinische Krebsregister Thüringen die Meldevergütung an die meldende Person oder Einrichtung spätestens sechs Monate nach Eingang der Meldung.
§ 9 Verarbeitung bestehender Daten
Der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig erhobene Datenbestand der bisherigen regionalen klinischen Krebsregister wird auf das Klinische Krebsregister Thüringen übertragen. Die Gesamtheit dieser Datenbestände steht der klinischen Krebsregistrierung zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zur Verfügung. Auf die Daten der Patienten ihres bisherigen Einzugsbereiches haben die regionalen Registerstellen dabei weiterhin uneingeschränkten Zugriff. Die übertragenen Datensätze der bisherigen regionalen klinischen Krebsregister sind dort zu löschen. Um die Auswertung der bestehenden Daten auf Landesebene zu ermöglichen, dürfen die Datenbestände der bisherigen regionalen klinischen Krebsregister zur Erkennung von Doubletten einmalig durch das Klinische Krebsregister Thüringen landesweit abgeglichen werden.
§ 10 Technischer Datenschutz und Informationssicherheit
(1) Das Klinische Krebsregister Thüringen hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben den Schutz personenbezogener Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik und der Schutzbedürftigkeit der Daten erforderlich und angemessen sind, sicherzustellen. Das Klinische Krebsregister Thüringen muss den Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit beachten und zudem gewährleisten, dass
(2) Das Klinische Krebsregister Thüringen muss Daten nach § 3 Abs. 2 bis 4 mit kryptographischen Verfahren nach dem Stand der Technik verschlüsselt speichern und auf elektronischem Weg nach dem Stand der Technik verschlüsselt austauschen.
(3) Werden personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung verhindern.
§ 11 Datenqualität
(1) Das Klinische Krebsregister Thüringen hat die ihm nach § 4 Abs. 1 und 3 gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie unvollständige oder nicht schlüssige Meldungen abzulehnen und die meldende Person oder Einrichtung hierüber zu informieren. Zur Vervollständigung unvollständig gemeldeter Daten und zur Prüfung und eventuellen Korrektur nicht schlüssiger Daten ist das Klinische Krebsregister Thüringen berechtigt, bei der meldenden Stelle unter Verwendung der gemeldeten Daten rückzufragen. Abgelehnte Meldungen sind spätestens drei Monate nach der Information an die meldende Person oder Einrichtung über die Ablehnung zu löschen.
(2) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist verpflichtet, Maßnahmen zur laufenden Sicherung der Qualität der verarbeiteten und ausgewerteten Daten durchzuführen.
§ 12 Verarbeitung von Klardaten
(1) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten, die ihm nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt wurden, personenbezogen mit Klarnamen entgegenzunehmen, für die nachfolgend beschriebenen Zwecke unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens zu speichern und sie in der jeweils aktuellen Fassung personenbezogen mit Klarnamen
(2) Die privaten Krankenversicherungen dürfen die nach Absatz 1 Nr. 3 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht. Die Träger der Kosten in Krankheits-, Pßege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften dürfen die nach Absatz 1 Nr. 3 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung verarbeiten und dem Klinischen Krebsregister Thüringen mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
(3) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten, die ihm von Krebsregistern anderer Bundesländer übermittelt werden, personenbezogen mit Klarnamen entgegenzunehmen und wie Daten, die ihm nach § 4 Abs. 1 und 3 übermittelt wurden, zu verwenden, wenn der Wohnort oder ein Behandlungsort des Patienten innerhalb Thüringens liegt oder lag.
(4) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, Identitätsdaten, klinische Daten und meldungsbezogene Daten, die ihm nach § 4 Abs. 1 und 3 gemeldet wurden, personenbezogen mit Klarnamen zu erheben, für die nachfolgend beschriebenen Zwecke unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens zu speichern und sie personenbezogen mit Klarnamen
(5) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, meldungsbezogene Daten, die ihm nach § 4 Abs. 1 und 3 übermittelt wurden, personenbezogen mit Klarnamen unter Beibehaltung des Personenbezugs und des Klarnamens
(6) Die im Klinischen Krebsregister Thüringen gespeicherten Identitätsdaten nach § 3 Abs. 2 und die meldungsbezogenen Daten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 sind 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt des Patienten zu löschen.
§ 13 Pseudonymisierte oder anonymisierte Daten
(1) Das Klinische Krebsregister Thüringen verarbeitet und nutzt pseudonymisierte klinische und meldungsbezogene Daten zum Zwecke der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung. Die Daten werden spätestens ab dem Jahr 2019 durch die Auswertungsstelle jährlich anonymisiert ausgewertet. Die Ergebnisse sind im Abstand von längstens zwei Jahren in einem Bericht, den die Auswertungsstelle erstellt, zu veröffentlichen.
(2) Das Klinische Krebsregister Thüringen übermittelt insbesondere regelmäßig den Gremien der Qualitätssicherung der Selbstverwaltungspartner oder Leistungserbringer die für die Maßnahmen der Qualitätssicherung erforderlichen pseudonymisierten oder anonymisierten Daten mit der Maßgabe, dass diese ausschließlich in einem strukturierten Prozess entsprechend den Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genutzt werden. Ebenso stellt das Klinische Krebsregister Thüringen pseudonymisierte oder anonymisierte Daten für von ihm oder Dritten initiierte regionale Qualitätskonferenzen bereit.
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene werden Auswertungen oder anonymisierte Daten im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 65c SGB V dem Gemeinsamen Bundesausschuss oder der von ihn bestimmten Empfänger und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 65c Abs. 7 Satz 3 und Abs. 10 Satz 3 SGB V zur Verfügung gestellt.
(4) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, pseudonymisierte oder anonymisierte klinische Daten entsprechend den Zwecken des § 12 Abs. 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
§ 14 Datenbereitstellung für Forschungszwecke
Für Zwecke unabhängiger wissenschaftlicher Forschung kann die Auswertungsstelle mit Zustimmung des Beirates nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Daten an Dritte übermitteln. Sofern diese Zwecke auch mit pseudonymisierten oder anonymisierten Daten erfüllt werden können, sind die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt auf schriftlichen Antrag und nur, wenn berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht und die Durchführung des geplanten Forschungsvorhabens anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht. Die Datenbereitstellung ist auf den für das Forschungsvorhaben benötigten Umfang zu beschränken. Werden pseudonymisierte Daten bereitgestellt, sind diese mit projektbezogenen Pseudonymen zu versehen. Ein Anspruch auf die Datenbereitstellung besteht nur, soweit dies bundesgesetzlich oder landesgesetzlich vorgesehen ist.
§ 15 Beirat, Studien zur Qualitätssicherung
(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Begleitung der klinischen Krebsregistrierung in Thüringen wird beim Klinischen Krebsregister Thüringen ein ehrenamtlicher Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Dem Beirat soll je ein Vertreter
je ein sachverständiger Vertreter der Fachgebiete Epidemiologie, klinische Onkologie und Medizininformatik angehören. Der Beirat kann bei Bedarf weiteren wissenschaftlichen Sachverstand hinzuziehen. Die in Satz 1 genannten Stellen schlagen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter vor, die durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium berufen werden. Näheres ist in der die Geschäftsordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(3) Die Auswertungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Beirat mit eigenen wissenschaftlichen Studien zur Qualitätssicherung in der Krebsbehandlung beitragen.
Zweiter Abschnitt
Epidemiologische Krebsregistrierung
§ 16 Gemeinsames epidemiologisches Krebsregister
(1) Zur Erfüllung der ihm nach dem Krebsregistergesetz (KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 -2707-) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben und in Fortführung der epidemiologischen Krebsregistrierung beteiligt sich das Land an dem Gemeinsamen Krebsregister nach Maßgabe des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20./24. November 1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Durch die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts werden
§ 17 Meldepflicht
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 KRG sind die Meldeverpflichteten nach § 4 Abs. 1 und 3 verpflichtet, innerhalb von vier Wochen unter Beachtung des § 5 Abs. 2 die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen und § 2 Abs. 1 und 2 KRG genannten Daten von Patienten, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben oder in Thüringen behandelt werden, sowie von verstorbenen Patienten, die dort ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, regelmäßig der für sie zuständigen regionalen Registerstelle zu übermitteln. Die Meldepflicht wird durch die Feststellung und die Behandlung von Krebserkrankungen sowie durch die Feststellung von Todesfällen krebskranker Patienten ausgelöst. In dem zu übermittelnden Datensatz sind die meldungsbezogenen Daten anzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 gemeldeten Daten werden, mit Ausnahme der Daten, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, von dem Klinischen Krebsregister Thüringen einmal im Quartal an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters oder des für den gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten zuständigen epidemiologischen Krebsregisters übermittelt. Erfolgt die Meldung nach Satz 1, speichert die Registerstelle des Gemeinsamen Krebsregisters abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 4 KRG den Namen und die Anschrift des meldenden klinischen Krebsregisters. Daten können in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden.
(3) Sofern der meldepflichtige Inhalt nach Absatz 1 identisch ist mit demjenigen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, ist nur eine Meldung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Die Meldungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 2 Nr. 3 und des Artikels 13 Abs. 1 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in Verbindung mit § 3 Abs. 4 KRG nur für die nichtmelanotischen Hautkrebsarten einschließlich ihrer Frühstadien vergütet.
§ 18 Informationspflichten und Widerspruch
(1) (aufgehoben)
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 KRG besteht kein Recht zum Widerspruch gegen die Meldung. Auf die gemeldeten Daten sind § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG nicht anzuwenden. Durch die Sätze 1 und 2 wird das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) beschränkt.
§ 19 Melderegisterabgleich und Abgleich der Leichenschauscheine
Inkrafttreten siehe =>
(1) Das Gemeinsame Krebsregister nimmt für das Klinische Krebsregister Thüringen den Melderegisterabgleich und den Abgleich der Angaben aus den Leichenschauscheinen nach Maßgabe des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vor. Dazu übermittelt das Klinische Krebsregister Thüringen der Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters mindestens halbjährlich eine Liste mit den Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu allen erfassten Patienten. Das Landesrechenzentrum übermittelt die für die Datenübermittlungen nach Artikel 3 Abs. 5 und 6 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen in der ab dem Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen geltenden Fassung notwendigen Daten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters.
(2) Das Gemeinsame Krebsregister übermittelt dem Klinischen Krebsregister Thüringen im Rahmen des Abgleichs der Leichenschauscheine nach Artikel 4 des Staatsvertrages die darin enthaltenen Angaben zu den Identitätsdaten, dem taggenauen Sterbedatum, den Todesursachen sowie dem Arzt, der die verstorbene Person zuvor behandelt, untersucht oder die Leiche obduziert hat. Satz 1 gilt entsprechend für die nicht nach Absatz 1 Satz 2 namentlich benannten Patienten, bei denen sich aus dem Leichenschauschein als Todesursache eine Krebserkrankung ergibt.
(3) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, die in Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 vom Gemeinsamen Krebsregister übermittelten Daten wie eine Meldung nach § 17 zu verarbeiten. Es ist auch zur Verarbeitung einer einmaligen Datenübermittlung zu zurückliegenden Kalenderjahren berechtigt. Das Klinische Krebsregister Thüringen nimmt, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei dem Arzt, der den Leichenschauschein ausgestellt oder die verstorbene Person zuvor behandelt, untersucht oder die Leiche obduziert hat, Berichtigungen oder Ergänzungen vor. Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, die berichtigten oder ergänzten epidemiologischen Daten an das Gemeinsame Krebsregister zu übermitteln.
(4) Das Klinische Krebsregister Thüringen ist berechtigt, dem Gemeinsamen Krebsregister die Daten nach § 3 Abs. 4 zu dem letzten behandelnden Arzt zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Abs. 2 KRG erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Straf- und Bußgeldbestimmungen, Grundrechtseinschränkung,
Verordnungsermächtigungen
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
§ 21 Strafbestimmungen
(1) Wer entgegen Artikel 5 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen einen verfahrensspezifischen Schlüssel offenbart oder für anderer Zwecke nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter nach Absatz 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22 Grundrechtseinschränkung
Durch § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 werden die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 23 Verordnungsermächtigungen
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu regeln.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen können die Daten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 in der bis dahin nach dem Staatsvertrag vorgesehen Form übermittelt werden.
§ 25 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Thüringer Gesetz zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 99 -103-), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2007 (GVBl. S. 19), außer Kraft.
( 2) Abweichend von Satz 1 tritt § 19 an dem Tag in Kraft, an dem der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt.
( 3) Die §§ 7 und 18 Abs. 1 treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 27.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion