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Regelwerk, Biotechnologie

ThürPsychKG - Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
- Thüringen -

Vom 05. Februar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 26. Febr. 2009 S. 10; 09.09.2010 S. 291 10; 30.11.2011 S. 516 11; 21.12.2011 S. 539; 28.10.2013 S. 298; 08.08.2014 S. 545 14; 05.10.2022 S. 416 22)



Siehe Fn: *

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 14

(1) Dieses Gesetz regelt Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Menschen einschließlich der Unterbringung in Einrichtungen nach § 7 Abs. 1.

(2) Psychisch kranke Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine seelische

  1. Krankheit,
  2. Behinderung oder
  3. Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln, Suchtmitteln oder Medikamenten vorliegt.

Zweiter Abschnitt
Hilfen

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch kranken Menschen besondere Rücksicht zu nehmen. Seine Rechte und seine Würde sind zu wahren.

§ 3 Begriff und Zweck der Hilfen

(1) Hilfen nach diesem Gesetz sind Leistungen, die über die allgemeinen Gesundheitshilfen hinaus den psychisch kranken Menschen befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben.

(2) Es ist das Ziel der vorsorgenden Hilfen, durch frühzeitige Beratung und persönliche Betreuung, durch soziale Unterstützung und Begleitung sowie durch die Vermittlung und Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbesondere von ärztlicher Diagnostik, seelische Erkrankungen oder Störungen von erheblichem Ausmaß rechtzeitig zu erkennen und durch geeignete und ausreichende Behandlung die die selbstständige Lebensführung beeinträchtigenden und die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen entbehrlich zu machen.

(3) Die nachsorgenden Hilfen sollen nach einer stationären Behandlung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern und eine erneute Unterbringung verhindern.

(4) Die Hilfen sollen weiterhin bei Partnern und anderen Personen, die mit dem psychisch kranken Menschen in Beziehung stehen, Verständnis für dessen besondere Lage wecken und die Bereitschaft erhalten und fördern, bei der Wiedereingliederung mitzuwirken.

§ 4 Durchführung der Hilfen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz werden an den Gesundheitsämtern Sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet. Aufgaben der Vor- und Nachsorge können vertraglich an andere Einrichtungen freier gemeinnütziger Träger übertragen werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst wird durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Ausnahmefällen durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt geleitet. Er ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen psychiatrischen und psychosozialen Fachpersonal auszustatten; er bietet regelmäßige Sprechstunden an, führt Hausbesuche durch und gewährt weitere im Einzelfall notwendige Hilfen.

(2) Hilfen sind zu gewähren, wenn die Notwendigkeit dafür vorliegt und diese Aufgaben nicht von anderen Stellen zu erfüllen sind oder erfüllt werden.

(3) Der Sozialpsychiatrische Dienst arbeitet mit allen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen zur Betreuung, Begleitung, Behandlung, sozialen Integration und Rehabilitation für psychisch kranke Menschen zusammen, die seine eigenen Leistungen unterstützen und ergänzen. Hierzu zählen niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Einrichtungen und Dienste der gemeindepsychiatrischen Versorgung, Träger der Sozial- und Jugendhilfe, Hilfsvereine, Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, gerichtlich bestellte Betreuer und Betreuungsbehörden.

§ 5 Planung und Koordination der Hilfen

Die Planung und Koordination der Hilfen nach diesem Gesetz obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten; sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Sonstige gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die Landkreise und kreisfreien Städte wirken darauf hin, dass die Leistungserbringer und Leistungsträger im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes zusammenarbeiten und dabei insbesondere Absprachen über eine sachgerechte Erbringung der Hilfen treffen. Sie sollen zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zusätzlich einen fachkompetenten Mitarbeiter ihres Bereiches zum Psychiatriekoordinator bestellen.

§ 6 Maßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes 10

(1) Macht der psychisch kranke Mensch von den angebotenen Hilfen nach § 3 keinen Gebrauch und liegen Anzeichen dafür vor, dass er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit, eigene oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet, kann der Sozialpsychiatrische Dienst ihn zur Abwendung eines Unterbringungsverfahrens vorladen oder einen Hausbesuch anbieten, um ihm erneut Hilfen anzubieten und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. In der Vorladung kann dem psychisch kranken Menschen anheim gestellt werden, sich unverzüglich in die Behandlung eines Arztes seiner Wahl zu begeben, statt der Vorladung zu folgen. Er hat dann den Namen und die Anschrift dieses Arztes der vorladenden Stelle mitzuteilen und den Arzt zu ermächtigen, diese von der Übernahme der Behandlung zu unterrichten.

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