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Regelwerk Biotechnologie / Krankenhausregelungen

ThürQSVO - Verordnung über Qualitäts- und Strukturanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Krankenhausgesetzes
- Thüringen -


Vom 7. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2016 S. 682)



Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3a des Thüringer Krankenhausgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. S. 4), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung regelt die Qualitäts- und Strukturanforderungen zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen und für medizinische Fachplanungen.

(2) Qualitäts- und Strukturanforderungen für planrelevante Fachrichtungen auf der Basis der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 14. Juli 2011 (Ärzteblatt Thüringen, Sonderheft August 2011), zuletzt geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 25. September 2014 (Ärzteblatt Thüringen, November 2014, S. 651), sind in Anlage 1 sowie für besondere Versorgungsaufgaben oder -angebote in Anlage 2 festgelegt.

(3) Planungsbehörde ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.

§ 2 Personalbesetzung

(1) Die personelle Besetzung des Krankenhauses muss die fachgerechte Versorgung der Patienten jederzeit gewährleisten. Anzahl und Qualifikation des Personals hängen von den jeweilig vorzuhaltenden Fachrichtungen, der Bettenzahl, eventuellen Subspezialisierungen und der Größe der Organisationseinheit ab. Soweit in den Anlagen 1 oder 2 abweichende Regelungen zu den Anforderungen an das Fachpersonal getroffen sind, bleiben diese unberührt.

(2) Zur durchgängigen Wahrung des Facharztstandards ist für jede planerisch ausgewiesene Abteilung einer Fachrichtung ärztliches Personal im Umfang von mindestens 5,5 Vollbeschäftigteneinheiten vorzuhalten. Die ärztliche Leitung der Abteilung, die Stellvertretung sowie ein weiterer Arzt müssen die Facharztqualifikation für die entsprechende Fachrichtung vorweisen; soweit die übrigen Stellen mit Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt für die entsprechende Fachrichtung besetzt sind, soll sich in der Regel mindestens einer im letzten Drittel seiner Weiterbildung befinden. Bei singulären oder externen Tageskliniken ist in der Regel für jeden Standort ärztliches Personal im Umfang von mindestens 1,25 Vollbeschäftigteneinheiten vorzuhalten. Bei singulären Tageskliniken muss mindestens ein Arzt die Facharztqualifikation für die entsprechende Fachrichtung aufweisen.

(3) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann für einzelne Fachabteilungen eines Krankenhauses oder einzelner Standorte nach Genehmigung durch die Planungsbehörde der Umfang des nach Absatz 2 oder den Anlagen 1 und 2 vorzuhaltenden ärztlichen Personals reduziert werden. Zudem kann die Planungsbehörde zur Abhilfe bei vorübergehenden personellen Notsituationen eine befristete Ausnahmeregelung erteilen.

(4) Die nach Absatz 2 oder den Anlagen 1 und 2 vorzuhaltende Ausstattung mit ärztlichem Personal der entsprechenden Qualifikation gilt nur dann als erfüllt, soweit es sich um angestellte Mitarbeiter eines Krankenhauses handelt. Die jeweilige durchschnittliche Wochenarbeitszeit des ärztlichen Personals soll 15 Stunden nicht unterschreiten. Wird die erforderliche Ausstattung mit angestelltem ärztlichen Personal nicht nachgewiesen, kann die Planungsbehörde Ausnahmeregelungen, wie z.B. eine Übergangsfrist zur Stellenbesetzung, treffen.

(5) Hält ein Krankenhaus ein Versorgungsangebot einer Fachrichtung an mehreren Standorten vor, so muss die Anwesenheit eines entsprechend der Fachrichtung qualifizierten Arztes rund um die Uhr an jedem Standort gewährleistet sein. Die ärztliche Leitung kann an einem Standort konzentriert sein; an jedem Standort muss jedoch mindestens ein Facharzt mit der entsprechenden Qualifikation für die Fachrichtung jederzeit, außerhalb der regulären Arbeitszeit zumindest im Rahmen der Rufbereitschaft, zur Verfügung stehen.

§ 3 Notfallversorgung

Für Krankenhausstandorte, die zur Versorgung im Rettungsdienst erforderlich sind, kann die Planungsbehörde nach vorheriger Zustimmung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium diesem Krankenhaus eine Ausnahme von den Qualitäts- und Strukturanforderungen nach dieser Verordnung treffen. Die Ausnahme kann befristet werden.

§ 4 Rufbereitschaft

Soweit in dieser Verordnung Rufbereitschaft zugelassen ist, wird die Voraussetzung erfüllt, wenn der betreffende Arzt innerhalb von 30 Minuten am Krankenhausstandort anwesend sein kann.

§ 5 Übergangsbestimmungen

(1) Wird ein Versorgungsauftrag erstmalig zugewiesen, ist die Erfüllung der Qualitäts- und Strukturanforderungen

  1. vor Inbetriebnahme
    1. des Krankenhauses oder
    2. der Abteilung oder
  2. innerhalb einer von der Planungsbehörde gesetzten Frist

nachzuweisen.

(2) Bei bestehenden Versorgungsaufträgen, bei denen erstmalig Qualitäts- und Strukturanforderungen definiert oder verändert werden, ist die Erfüllung dieser Anforderungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.

(3) In begründeten Fällen kann die Planungsbehörde eine Verlängerung der Frist nach Absatz 2 gewähren.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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