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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
- Thüringen -

Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 111)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. "Die Versorgungsaufgaben sind festzulegen und können nach
  1. den vorzuhaltenden Fachrichtungen, Leistungsbereichen, weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen oder Leistungsgruppen,
  2. den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten oder
  3. der zu versorgenden Region

oder mehreren der in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien beschrieben werden."

2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Fachrichtungen" durch das Wort "Versorgungsaufgaben" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 241319


ENDE

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(Stand: 17.06.2024)

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