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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
- Thüringen -
Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 111)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 209), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. | "Die Versorgungsaufgaben sind festzulegen und können nach
oder mehreren der in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien beschrieben werden." |
2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Fachrichtungen" durch das Wort "Versorgungsaufgaben" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 241319
ENDE |
(Stand: 17.06.2024)
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